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  • 01.04.2008 | Auslagen

    Beratungshilfe: Berechnung der Post- und Telekommunikationspauschale

    von Bürovorsteher Detlev Schönemann, Würzburg

    Der folgende Beitrag beantwortet die Frage, ob der Anwalt die Auslagenpauschale in Nr. 7002 VV RVG auch bei Beratungshilfe verlangen kann.  

     

    Nr. 7002 VV RVG enthält Wahlrecht des Anwalts bei Regelgebühren

    Das Wahlrecht dient dazu, dem Anwalt so nach dem Durchschnitt der Fälle seine tatsächlichen Auslagen zu erstatten, ohne dass er sie einzeln nachweisen muss. Es ist davon auszugehen, dass auch ein Beratungshilfeanwalt keine geringeren Auslagen hat als der gewählte Anwalt (OLG Nürnberg AGS 07, 253).  

     

    Was bedeutet Gebühr i.S. von Nr. 7002 VV RVG?

    Nach Nr. 7002 VV steht dem Anwalt die Pauschale i.H. von 20 Prozent der Gebühr, höchstens 20 EUR zu. Ob unter „Gebühr“ i.S.d. Nr. 7002 VV die konkrete Beratungshilfegebühr (70 EUR) oder die – fiktive – „Normalgebühr“ zu verstehen ist, lässt sich dem Wortlaut nicht eindeutig entnehmen. Zwar spricht dieser eher für eine Bemessung nach der Regelgebühr des Wahlanwalts. Möglich ist auch die Auslegung, dass eine dem § 133 S. 2 BRAGO vergleichbare Regelung im RVG fehlt. Danach richtete sich die Auslagenpauschale nach den Beratungshilfegebühren. Folge wäre: Der Gesetzgeber wollte die Pauschale nicht auf die Beratungshilfegebühr (20 Prozent aus 70 EUR = 14 EUR) beschränkt wissen.