02.03.2010 | Auslagen
Dokumentenpauschale für Einscannen der Akte
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Die Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 VV RVG entsteht auch, wenn die Vervielfältigung durch Einscannen und Abspeichern als Datei hergestellt wird (LG Dortmund 16.12.09, 36 Qs 112/09, Abruf-Nr. 100490). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Dem Verteidiger des Angeklagten wurde Akteneinsicht gewährt. Der Verteidiger hat die Akten nicht kopiert, sondern durch Einscannen einen Aktenauszug erstellt und als PDF - Datei gespeichert. Diese Datei ist nicht ausgedruckt worden. Der Anwalt hat die Dokumentenpauschale geltend gemacht. Diese wurde ihm erst im Beschwerdeverfahren gewährt.
Das LG hat sich der Auffassung des OLG Bamberg (NJW 06, 3504) angeschlossen, wonach der Anspruch auf eine Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG auch mit dem Einscannen und elektronischen Abspeichern von Aktenauszügen entsteht. Zwischenzeitlich hatte das SG Dortmund (StRR 09, 283 [Ls.]) anders entschieden und darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Höhe der Pauschale die Materialkosten für die Duplizierung der Akten in Papierform im Auge gehabt haben dürfte, die deutlich höher als beim bloßen Einscannen sein dürften.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist zutreffend und wird der in Straf- und Bußgeld-sachenverfahren immer weiter um sich greifenden Praxis gerecht, die Akten nicht mehr zu kopieren, sondern einzuscannen und nur noch digital vorzuhalten (wie das OLG Bamberg, a.a.O., auch Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. VV 7000 Rn. 6 ). Absurd wäre es, wenn man - wie das AG Dortmund in der Ausgangsentscheidung - die Dokumentenpauschale nur gewähren würde, wenn die eingescannte Datei ausgedruckt worden ist. Gerade das soll ja durch die fortschrittliche Verfahrensweise vermieden werden.
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