· Fachbeitrag · DAV-/BRAK-Eckpunktepapier
Diese Änderungen fordern die Anwälte für das Strafverfahren
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Die letzten linearen und/oder strukturellen RVG-Anpassungen datieren aus der 19. Legislaturperiode und sind mit dem 2. KostRÄG 2021 am 1.1.21 in Kraft getreten. Um weitere Änderungen „anzustoßen“, haben DAV und BRAK nun gemeinsam einen Katalog (Eckpunktepapier) vorgelegt, in dem sie ihre Änderungsvorschläge formuliert haben ( iww.de/s8773 ). Hier ein Überblick über die möglichen Änderungen für straf-/bußgeldrechtliche Verfahren. |
1. Rechtsanwaltsvergütung soll linear erhöht werden
Gefordert wird zunächst allgemein eine weitere „zeitnahe lineare Erhöhung“ der anwaltlichen Vergütung, um diese an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Die Erhöhung im Rahmen des KostRÄG 2021 habe keine vollständige Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung seit dem 2. KostRMoG 2013 gebracht. U. a. diese Differenz müsse aufgeholt werden.
Beachten Sie | Diese Änderung würden Verteidiger sicherlich sehr begrüßen. Einen konkreten „Erhöhungssatz“ nennt das Eckpunktepapier allerdings nicht. Zur Erinnerung: Das KostRÄG 2021 hatte die anwaltlichen Gebühren pauschal um 10 Prozent angehoben.
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