01.10.2002 · Fachbeitrag · Auslagen
Erstattung von Reisekosten einer Partei zur Terminswahrnehmung
| Das Stichwort Reisekostenerstattung wird häufig mit dem Anspruch des Anwalts auf Erstattung seiner Fahrt- und Übernachtungskosten i.S. von § 28 BRAGO verbunden. Für den Mandanten stellt sich diese Frage aber gleichermaßen. Der folgende Beitrag zeigt auf, in welchen Fällen die anwaltlich (nicht) vertretene Partei die Erstattung ihrer Reisekosten verlangen kann (zu den Reisekosten: BRAGO prof. 6/01, 85; 7/01, 91; 8/02, 109; zu den Reisekosten beim PKH-Mandat: Mock, BRAGO prof. 7/00, 89; zur Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten, Tage-und Abwesenheitsgeldern: Hauskötter, BRAGO 8/01, 108). |
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