01.04.1997 · Fachbeitrag · Auslagen
Wann sind die Kosten für Anlagen, die gerichtlichen Schriftsätzen beigelegt werden, vom Auftraggeber zu ersetzen?
| Ob Kosten für Abschriften oder Ablichtungen, die als Anlagen im Sinne des § 131 Abs. 1 ZPO einem Schriftsatz beigefügt werden, als Schreibauslagen nach § 27 Abs. 1 BRAGO anzuerkennen sind, ist streitig. Auch das KostRÄndG vom 24. Juni 1994 hat diese Frage nicht eindeutig gelöst. Dabei zeigt die anwaltliche Erfahrung, daß derartige Kopien in vielen Rechtsstreitigkeiten leicht einen erheblichen Umfang annehmen können. Man denke zum Beispiel an gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen, in denen Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterversammlungsprotokolle mehrere hundert Seiten umfassen können. Ähnliches gilt unter anderem in Baustreitigkeiten und Steuerverfahren. |
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