30.04.2008 | Auslagenpauschale
Auslagenpauschale jeweils für Mahnverfahren und für nachfolgenden Rechtsstreit
Bei dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden Rechtsstreit handelt es sich um gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten, sodass die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG zweimal anfällt (AG Salzwedel 22.5.07, 31 C 137/06 (III), n.v., Abruf-Nr. 081103). |
Entscheidungsgründe
Die gegen die Absetzung der Auslagen gemäß Nr. 7002 VV RVG gerichtete Erinnerung des Klägers hat Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Auslagen sind erstattungsfähig. Nach Nr. 3305 VV RVG entsteht für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren eine 1,0 Verfahrensgebühr. Diese wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet. Daraus folgt, dass es sich um gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten handelt. Folge: Die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG fällt zweimal an.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist missverständlich formuliert: Die Erstattungsfähigkeit der Auslagenpauschale folgt nicht daraus, dass Mahnverfahren und nachfolgender Rechtsstreit verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten sind. Daraus folgt nur die Entstehung der Pauschale – die Erstattungsfähigkeit richtet sich nach § 91 ZPO. Dass es sich dabei um verschiedene Angelegenheiten handelt, ergibt sich aus § 17 Nr. 2 RVG. Umstritten und hier indirekt verneint ist dagegen die Frage, ob die im Mahnverfahren entstandene Auslagenpauschale der Anrechnung auf die Gebühren des nachfolgenden streitigen Verfahrens unterliegt. Dies scheidet nach richtiger Ansicht aus, weil es dafür keine Vorschrift gibt. Nr. 3305 VV RVG spricht nur davon, dass „die Gebühr“ anzurechnen ist, während die Auslagen, die § 1 Abs. 1 S. 1 RVG begrifflich von den Gebühren trennt, nicht erfasst werden.
Streitig ist auch, wie sich die Anrechnung nach Nr. 3305 VV RVG auf die Höhe der später entstandenen Pauschale auswirkt. Nach einer Meinung wird die Auslagenpauschale nur aus dem Gebührenaufkommen nach Anrechnung berechnet, dagegen stellt die zutreffende Ansicht auf das gesamte Gebührenaufkommen ab. Denn der Wortlaut von Nr. 7002 VV RVG bezieht sich auf die gesetzlichen Gebühren als Berechnungsbasis, nicht auf diejenigen Gebühren, die nach Anrechnung verbleiben.
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