01.06.2007 | Auslagenpauschale
So berechnen Sie die Auslagenpauschale für den PKH-Anwalt und Pflichtverteidiger richtig
Nach Nr. 7002 VV RVG kann der Anwalt als Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 EUR abrechnen. Im Rahmen von PKH- und Pflichtverteidigermandaten ist aber fraglich, ob sich die Pauschale aus den reduzierten Gebühren oder den Wahlanwaltsgebühren bemisst. Der Beitrag gibt die Antwort auf diese Frage.
Bemessung des Pauschsatzes bei PKH-Mandaten
Sinn und Zweck der Pauschale der Nr. 7002 VV RVG ist, dass der Anwalt nach dem Durchschnitt der Fälle seine tatsächlichen Auslagen erstattet erhält, ohne sie in jeder Sache einzeln nachweisen zu müssen. § 46 RVG schränkt diesen Grundsatz bei PKH-Mandaten nicht ein (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Nr. 7002 VV Rn. 32).
Die Bemessung der Pauschale erfolgt auch hier aus den Wahlanwaltsgebühren und nicht aus den niedrigeren PKH-Gebühren des § 49 RVG (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 7002 VV Rn. 33). Sonst würde sich oft eine geringere Pauschale errechnen. Der im PKH-Verfahren beigeordnete Anwalt hat aber keine geringeren Auslagen als der gewählte. Es ließe sich nicht rechtfertigen, ihm das nach Nr. 7002 VV RVG jedem Anwalt zustehende Recht, die Pauschale zu wählen, praktisch nur mit Einschränkungen zu gewähren (BGH JurBüro 71, 841; OLG Düsseldorf JurBüro 87, 703; KG JurBüro 80, 1198 [jeweils zur BRAGO]).
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