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  • 01.06.1998 · Fachbeitrag · Außergerichtliche Angelegenheiten

    Welcher Gegenstandswert kann für den Entwurf eines Dienst- bzw. Arbeitsvertrags angesetzt werden?

    | Der Entwurf eines Arbeits- bzw. Dienstvertrags kann nicht den Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens bilden, so daß der hiermit beauftragte Rechtsanwalt keine Wertermittlung nach den §§ 12 ff. GKG vornehmen kann, sondern den Wert für seine Tätigkeit über § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO ermitteln muß. Nach dieser Vorschrift gelten die Vorschriften der KostO sinngemäß - hier § 25 Abs. 2 KostO -, da in der BRAGO nichts anderes geregelt ist. Nach § 25 Abs. 2 KostO bemißt sich der Wert nach dem Wert aller Bezüge - zum Beispiel Zahlung von Geld oder Leistung von Gewinnanteilen, Überlassung von Naturalien, Wohnungsnutzung etc. - des zur Dienstleistung Verpflichteten während der gesamten Vertragszeit, höchstens jedoch nach dem dreifachen Jahresbetrag dieser Bezüge. |