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  • · Fachbeitrag · Wertgebühren

    Wertermittlung in bürgerlichen Streitigkeiten: So kann die „Kasse richtig klingeln“

    | Am Anfang der meisten Gebührenabrechnungen steht der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit. Daher sind Kenntnisse des Streitwertrechts unabdingbar. Die besten Gebühren nutzen bekanntlich nichts, wenn der Streitwert zu niedrig angesetzt ist. Um zu einem richtigen Gegenstandswert als Grundlage anwaltlicher Gebühren zu gelangen, ist zunächst zu klären, ob sich die anwaltliche Tätigkeit auf ein gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren erstreckt. Ausgangspunkt ist hierbei § 23 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 2 RVG. |

    1. Gerichtliches Verfahren

    In gerichtlichen Verfahren richtet sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach dem für die Gerichtsgebühren festgesetzten Wert.

     

    In diesem Verfahrensstadium ist ein Anwalt nicht unbedingt darauf angewiesen, den Wert selbst zu ermitteln. Er kann nach § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht die Festsetzung des Wertes beantragen.