01.11.2006 | Befriedungsgebühr
Berufungsrücknahme nach durchgeführtem ersten Hauptverhandlungstermin
Die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG entsteht durch Rücknahme der Berufung auch dann, wenn die Berufung zurückgenommen wird, nachdem bereits ein Berufungshauptverhandlungstermin statt gefunden hat, in dem das Verfahren nicht erledigt worden ist (AG Wittlich 15.8.06, 8004 Js 11520105 3 Ds, n.v., Abruf-Nr. 062877). |
Sachverhalt
Der Angeklagte wurde vom AG verurteilt. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung wurde das Verfahren ausgesetzt, um dem Angeklagten die Möglichkeit zu geben, die Voraussetzungen für eine Strafzurückstellung nach § 35 BtMG zu schaffen. Zu einem neuen Berufungshauptverhandlungstermin kam es nicht mehr, da der Angeklagte durch seinen Verteidiger nach Antritt einer stationären Therapie die Rücknahme der Berufung erklärte. Das AG hat dem Pflichtverteidiger auch eine Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG gewährt.
Entscheidungsgründe
Zwar hat bereits ein Hauptverhandlungstermin im Berufungsverfahren mit umfassender Beweisaufnahme stattgefunden, der durch die Berufungsrücknahme nicht (mehr) vermieden worden ist. Durch die Berufungsrücknahme ist aber der ggf. neu zu bestimmende Hauptverhandlungstermin entbehrlich geworden. Damit ist eine Gebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG gerechtfertigt.
Praxishinweis
Die Entscheidung entspricht Sinn und Zweck der Nr. 4141 VV RVG. Auch in diesen Fällen wird durch die Mitwirkung des Verteidigers eine Hauptverhandlung entbehrlich. Dass bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat, steht dem nicht entgegen. Honoriert wird, dass kein (weiterer) Hauptverhandlungstermin mehr vorbereitet und durchgeführt werden muss (so auch schon AG Dessau AGS 06, 240; vgl. auch LG Saarbrücken StV 01, 638 zu § 84 Abs. 2 BRAGO und Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4141 Rn. 19).
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