02.03.2010 | Zusätzliche Gebühren
Was Sie zu Nr. 4114 VV RVG und Nr. 5115 VV RVG wissen sollten
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Das RVG sieht in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 VV RVG und in Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV RVG „zusätzliche Gebühren“ vor, die der Rechtsanwalt zusätzlich zu den ihm sonst zustehenden Gebühren verdienen kann. Diese werden auf die sonstigen Gebühren nicht angerechnet. Eine dieser zusätzlichen Gebühren ist die sog. „Befriedigungs-/Erledigungsgebühr“ in den Nrn. 4114, 5115 VV RVG. Sie steht dem Verteidiger zu, wenn er daran mitwirkt, dass die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Um den Anfall dieser Gebühren gibt es sowohl im Strafverfahren als auch im Bußgeldverfahren häufig Streit mit der Staatskasse oder den Rechtsschutzversicherern. Wir zeigen Ihnen auf der Grundlage der seit dem Inkrafttreten des RVG zu diesen Gebührenvorschriften ergangenen Rechtsprechung in den nachfolgenden Checklisten, worauf Sie beim Ansatz dieser Gebühr achten müssen.
Praxishinweis: Die folgenden Ausführungen gelten im Wesentlichen sowohl für die im Strafverfahren anfallende Gebühr Nr. 4141 VV RVG als auch für die Nr. 5115 VV RVG, die ggf. im Bußgeldverfahren entsteht.
Checkliste: Nrn. 4141, 5115 VV RVG | ||||||||||||||
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