01.10.2006 | Befriedungsgebühr
Gericht bestätigt Ansatz der Mittelgebühr
Die Befriedungsgebühr aus den Nrn. 4141, 5115 VV RVG fällt als Festgebühr in Höhe der Mittelgebühr, bezogen auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde, an (AG Hamburg 7.6.06, 123a OWi 4004 Js OWi 363/05 - [4/05], n.v., Abruf-Nr. 062540). |
Sachverhalt
Der Anwalt wirkte an der Einstellung des Bußgeldverfahrens mit. Dafür hat er erfolgreich eine Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr geltend gemacht. Die Erinnerung des Bezirksrevisors blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Nach dem Wortlaut der Nr. 5115 Abs. 3 S. 2 VV RVG wird für den Wahlanwalt die Mittelgebühr angesetzt. Anhaltspunkte für eine Ermessensausübung oder Raum für Billigkeitsentscheidungen gibt es nicht. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mittelgebühr als Erledigungsgebühr in das RVG aufgenommen worden ist, weil die sonst bei Rahmengebühren notwendige Bestimmung der konkreten Gebühr gemäß § 14 RVG schwierig ist. Die Verwendung einer Festgebühr ist auch nicht ungewöhnlich, wie die Gebühren in zivilrechtlichen Angelegenheiten zeigen.
Praxishinweis
Die Entscheidung entspricht der inzwischen h.M. (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Nr. 4141 VV Rn. 13; Burhoff, StV 06, 212; a.A. sind – soweit ersichtlich – nur das AG Viechtach und das LG Deggendorf [AGS 05, 504]). Das AG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Beschwerde zugelassen.
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