30.06.2010 | Befriedungsgebühr
Welche anwaltliche Mitwirkung ist ursächlich für die Entstehung der Befriedungsgebühr?
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Für die anwaltliche Mitwirkung i.S. der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG genügt jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die objektiv geeignet ist, das Verfahren im Hinblick auf eine Verfahrens-beendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern. Weitergehende Anforderung an die Quantität oder Qualität der Mitwirkung, insbesondere im Sinne einer intensiven und zeitaufwändigen anwalt-lichen Mitwirkung bestehen nicht (entgegen KG Berlin RVG prof. 07, 79). (OLG Stuttgart 8.3.10, 2 Ws 29/10, Abruf-Nr. 101943) |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten in einem umfangreichen BtM-Verfahren. Nach Abtrennung eines Teils des Verfahrens regte der Rechtsanwalt an, dieses abgetrennte Verfahren gemäß § 154 StPO einzustellen. Das Verfahren wurde dann auf Antrag der Staatsanwaltschaft und mit Zustimmung des Verteidigers durch Beschluss des LG eingestellt. Die insoweit abtrennbaren Kosten des Verfahrens und die abtrennbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Landeskasse auferlegt. Der Rechtsanwalt hat im abgetrennten Verfahren auch eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG von 140 EUR geltend gemacht. Das LG hat diese mit der Begründung abgelehnt, die Erledigungsgebühr sei nicht entstanden, weil die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne Anhörung des Angeschuldigten erfolge und bei der vom Gericht eingeholten Zustimmung keine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit vorliege. Das OLG hat auf die sofortige Beschwerde hin eine Erledigungsgebühr in Höhe von 40 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es entspricht der h.M., dass auch die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eine nicht nur vorläufige Einstellung im Sinne der Norm ist, da der Fortführung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 4 und 5 StPO erhebliche Hindernisse entgegenstehen. Nach dem Ausschlusstatbestand des Nr. 4141 Abs. 2 VV RVG entsteht die Gebühr nur dann nicht, wenn „eine auf die Förderung gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.“ Der Grad der anwaltlichen Mitwirkung ist insoweit unerheblich, entscheidend ist vielmehr, dass überhaupt eine auf die Förderung gerichtete Tätigkeit ersichtlich ist. Mit der h.M. ist davon auszugehen, dass die auf Förderung „gerichtete“ Mitwirkungshandlung für die Entscheidung des Gerichts insbesondere auch nicht weder ursächlich noch mitursächlich sein muss. Insbesondere geht es auch nicht nur um intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers (so aber KG RVG prof. 07, 79). Negativ abzugrenzen ist im Fall der Nr. 4141 VV RVG die bloße Akteneinsicht oder die Verteidigerbestellung, die als solche noch nicht als auf „die Förderung gerichtete Tätigkeit“ wahrgenommen werden können.
Praxishinweis
Der Entscheidung ist im Grundsatz zuzustimmen. Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die anwaltliche Mitwirkung nicht ursächlich sein muss für die Einstellung des Verfahrens (vgl. zur Nr. 4141 VV RVG eingehend RVG prof. 10, 47 ff. m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BGH zum Begriff der anwaltlichen Mitwirkung nach Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, dessen Wortlaut Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entspricht. Danach genügt jede Tätigkeit, die zur Förderung der Verfahrenserledigung geeignet ist (BGH RVG prof. 10, 25 ).
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