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  • 30.03.2011 | Befriedungsgebühr

    Zusätzliche Gebühr nach vorläufiger Einstellung

    Die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO führt zum Entstehen der Gebühr Nr. 4141 VV RVG (AG Mettmann 10.12.10, 31 Ds 60 Js 2232/07 -279/08, Abruf-Nr. 111012).

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt war Verteidiger des Angeklagten, gegen den das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Der Rechtsanwalt hat die Gebühr Nr. 4141 Ziff. 1 VV RVG geltend gemacht. Diese hat der Rechtspfleger nicht festgesetzt. Der Erinnerung des Rechtsanwalts hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG ist entstanden. Mit dem Begriff der „vorläufigen Einstellung“ in dieser Vorschrift ist nicht der Begriff der Einstellung im prozessualen Sinne gemeint. Vielmehr ist er im Rahmen des Gebührenrechts dahin zu verstehen, ob die Einstellung mit dem Ziel einer endgültigen Einstellung erfolgte, sie also nicht von einem Verhalten des Angeklagten abhängig ist. Dies ist bei einer Einstellung nach § 154 StPO der Fall, und zwar unabhängig davon, ob diese durch die Staatsanwaltschaft erfolgt (§ 154 Abs. 1 StPO) oder durch das Gericht (§ 154 Abs. 2 StPO). Die Aufzählung in der BT-Drucksache 12/6962 S. 106 ist erkennbar nur exemplarisch.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist zutreffend und entspricht der h.M. in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Stuttgart RVG prof. 10, 119; offen gelassen von KG RVG prof. 07, 79; Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 4141 VV Rn. 13).