01.06.2006 | Beratungshilfe
Beratungshilfemandate richtig abrechnen
Der Beitrag erläutert, wie Sie in Beratungshilfemandaten die Anrechnungsbestimmungen richtig anwenden.
Nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 2601 VV RVG wird die Beratungsgebühr i.H. von 30 EUR voll auf die Gebühren für eine sonstige, mit der Beratung zusammenhängende Tätigkeit, angerechnet. Nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2603 VV RVG wird die Geschäftsgebühr von 70 EUR zur Hälfte, also mit 35 EUR auf die Gebühr für ein anschließendes gerichtliches Verfahren angerechnet. Bei der Anrechnung sind nur die Nettogebühren, nicht aber die Auslagen (z.B. die Pauschale Nr. 7002 VV RVG) und die Umsatzsteuer zu berücksichtigen (Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 6 Rn. 118 und 132). Umstritten ist, auf welche Gebühren die Beratungsgebühr Nr. 2601 VV RVG bzw. die Geschäftsgebühr Nr. 2603 VV RVG beim anschließenden gerichtlichen Verfahren mit PKH anzurechnen ist: Nach m.E. zutreffender Ansicht ist auf die PKH-Vergütung anzurechnen und nicht entsprechend § 58 Abs. 2 RVG auf die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und den niedrigeren PKH-Gebühren (LG Berlin JurBüro 83, 1060 zur BRAGO; a.A. Kindermann, Die Abrechnung in Ehe- und Familiensachen, Rn. 689).
Beispiel | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anwalt R macht für Mandantin M im Rahmen von Beratungshilfe Unterhalt geltend. Dafür erhält R 97,44 EUR (70 EUR Nr. 2603 VV RVG, 14 EUR Nr. 7002 VV RVG, 13,44 EUR Nr. 7008 VV RVG). Für die anschließende Klage über monatlichen Unterhalt von 1.000 EUR wird R im Wege der PKH beigeordnet. Nach streitiger Verhandlung ergeht Endurteil. Wie wird richtig abgerechnet?
Lösung: R muss die PKH-Anwaltsvergütung wie folgt abrechnen:
Es ist nur die halbe Geschäftsgebühr Nr. 2603 VV RVG mit 35 EUR anzurechnen. Werden die 35 EUR nicht auf die PKH-Vergütung, sondern gemäß § 58 Abs. 2 RVG auf die Differenz zwischen der niedrigeren PKH- Vergütung und den Wahlanwaltsgebühren angerechnet (so Kindermann, a.a.O.), verringert sich die PKH- Vergütung nicht und beträgt unvermindert 735,67 EUR:
Die Differenz beträgt 1.548,60 EUR ./. 736,60 EUR = 812 EUR ./. 35 EUR (1/2 der Geschäftsgebühr Nr. 2603 VV RVG = 777 EUR. |