01.07.2006 | Beratungshilfe
Erhöhung der Beratungshilfegebühren nach Nr. 1008 VV RVG
Die Beratungshilfe-Geschäftsgebühr Nr. 2603 VV (Nr. 2503 n.F.) RVG in Höhe von 70 EUR erhöht sich nach Nr. 1008 VV RVG in derselben Beratungshilfeangelegenheit für jeden weiteren Auftraggeber um 30 Prozent (LG Kleve, 28.10.05, 4 T 340/05, RVGreport 06, 101, Abruf-Nr. 061744). |
Sachverhalt
Das Gericht hatte beiden Rechtssuchenden wegen einer außergerichtlichen Auseinandersetzung mit ihren früheren Wohnungsvermietern Beratungshilfe bewilligt. Neben der Geschäftsgebühr nach Nr. 2603 (Nr. 2503 n.F.) VV RVG hat der Anwalt wegen der Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Beratungshilfeangelegenheit auch die Festsetzung einer Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG i.H. von 21 EUR (30 v.H. von 70 EUR) beantragt, die vom AG zuerkannt worden ist. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Landeskasse hat das LG Kleve zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.
Entscheidungsgründe
Nach Vorbem. 2.6 (neu: Vorbem. 2.5) VV RVG entstehen Gebühren im Rahmen der Beratungshilfe ausschließlich nach Abschnitt 6 (neu: Abschnitt 5) des Teils 2 VV RVG. Bei isolierter Betrachtung legt dies den Schluss nahe, dass in der Beratungshilfe keine Gebührenerhöhung möglich ist, weil in Abschnitt 6 (neu: Abschnitt 5) keine Erhöhung der Geschäftsgebühr bei Tätigkeit für mehrere Auftraggeber vorgesehen ist. Nach Vorbem. 1 VV RVG entsteht die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG neben den in anderen Teilen des VV RVG bestimmten Gebühren, also auch neben den in Abschnitt 6 (neu: Abschnitt 5) des Teils 2 VV RVG geregelten Beratungshilfegebühren.
Ohne auf diesen Widerspruch zwischen Vorbem. 1 und Vorbem. 2.6 (neu Vorbem. 2.5) VV RVG einzugehen, hält die Literatur die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG in der Beratungshilfe für möglich (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 16. Aufl., Nr. 2600 bis 2608 VV Rn. 85, 86). Dies ist im Ergebnis zutreffend. Auch in der Beratungshilfe ist die Mehrbelastung des Anwalts bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber sowie das erhöhte Haftungsrisiko pauschal durch die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG abzugelten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall eine effektive Mehrbelastung eingetreten ist.
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