01.03.2007 | Beratungshilfe
Erhöhungsgebühr auch bei Beratungshilfe
Die Festgebühr nach Nr. 2503 VV RVG kann gemäß Nr. 1008 VV RVG erhöht werden (OLG Nürnberg 4.12.06, 11 WF 628/06, n.v., Abruf-Nr. 070507). |
Sachverhalt
Die Anwältin hat im Wege der Beratungshilfe die Antragsteller außergerichtlich wegen Ehegatten- und Kindesunterhalt vertreten. Daraufhin hat sie unter Ansatz einer Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG zuzüglich Auslagenteil und Umsatzsteuer die Festsetzung von Gebühren beantragt. Auf Erinnerung der Staatskasse wurde die festgesetzte Vergütung reduziert. Dagegen hat die Anwältin erfolglos Erinnerung erhoben. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte jedoch Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die verlangte Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG ist nebst anteiliger Pauschale und Umsatzsteuer (Nrn. 7002 und 7008 VV RVG) festzusetzen. Wird ein Anwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 nach Nr. 1008 VV RVG. Die Anwältin hat im Rahmen der Beratungshilfe Ehegatten- und Kindesunterhalt geltend gemacht. Sie war daher „in derselben Angelegenheit“ i.S. von Nr. 1008 VV RVG tätig (BGH FamRZ 91, 51).
Die Erhöhung tritt unter bestimmten Voraussetzungen nicht ein, wenn Wertgebühren geltend gemacht werden, Anm. 1 zu Nr. 1008 VV RVG. Vorliegend wurden aber keine Wertgebühren, sondern eine Festgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG geltend gemacht (dazu im Ganzen Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Raabe, RVG 17. Aufl., Nr. 1008 VV RVG Anm. 230 und Nr. 2500 VV RVG Anm. 32).
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