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  • 01.07.1996 · Fachbeitrag · Berichtigung

    In welchem Umfang werden Kosten anwaltlicher Tätigkeit in einem auswärtig geführten Prozeß erstattet?

    | In unserem Beitrag in der Rubrik „Der Gebührentip“ in „BRAGO professionell“ Nr. 5/96, Seiten 3 ff., haben wir zu der Frage, wann Verkehrsanwaltskosten beim Vorliegen besonderer Umstände erstattungsfähig sind, falsch ausgeführt, daß solche Umstände bei einem Mahnanwalt vorliegen, wenn mit einem Widerspruch zu rechnen ist. Richtig muß es heißen, daß die Erstattung bei einem Mahnanwalt anerkannt ist, wenn mit einem Widerspruch nicht zu rechnen ist. Denn bei einem Rechtsanwalt, dessen Einschaltung als Verkehrsanwalt zwar nicht notwendig war, der aber vorher als Mahnanwalt tätig war, kann die auf die Verkehrsgebühr angerechnete Gebühr des § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erstattungsfähig sein, wenn der damalige Antragsteller nicht mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid rechnen mußte (Hansens, § 52 Rn. 25). Jede Partei darf sich im Mahnverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, ohne erstattungsrechtliche Nachteile befürchten zu müssen, selbst wenn der Antragsteller das Mahnverfahren ohne anwaltliche Hilfe hätte selbst betreiben können (Hansens, § 43 Rn. 14). |