03.03.2008 | Berichtigung
Sozialrecht: Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs
In RVG prof. 07, 179 haben wir über das Entstehen einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in sozialgerichtlichen Verfahren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs berichtet. In der Beispielsrechnung haben wir dabei versehentlich die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1005 VV RVG vergessen. Die richtige Abrechnung lautet wie folgt:
Beispiel: Einigung mit vorangegangener Besprechung | ||||||||||||||
Rechtsanwalt R führt nach Klageerhebung mit der Behörde telefonische Vergleichsverhandlungen und erzielt eine Einigung, die anschließend schriftlich fixiert wird.
Lösung: Es entsteht eine Terminsgebühr, da die Einigung durch mündliche Verhandlungen i.S. der Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV RVG vorbereitet worden ist (OVG Lüneburg RVG prof. 07, 84, Abruf-Nr. 071238).
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