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  • 01.10.2007 | Sozialrecht

    Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    Der Beitrag erläutert, ob der Anwalt in sozialgerichtlichen Verfahren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG erhält. Auch in sozialgerichtlichen Verfahren ist die mündliche Verhandlung vorgeschrieben (§ 124 Abs. 1 S. 1 SGG), sodass durch einen schriftlichen Vergleich – genauer: bereits durch eine schriftliche Einigung – die an sich vorgeschriebene mündliche Verhandlung entbehrlich wird. Für die beteiligten Anwälte kann daher unmittelbar keine Terminsgebühr anfallen, es sei denn, dem Abschluss der Einigung sind zuvor mündliche Verhandlungen i.S. der Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV RVG vorausgegangen.  

     

    Beispiel: Einigung mit vorangegangener Besprechung

    Rechtsanwalt R führt nach Klageerhebung mit der Behörde telefonische Vergleichsverhandlungen und erzielt eine Einigung, die anschließend schriftlich fixiert wird.  

     

    Lösung: Es entsteht unstrittig eine Terminsgebühr, da die Einigung durch mündliche Verhandlungen i.S. der Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV RVG vorbereitet worden ist (OVG Lüneburg RVG prof. 07, 84, Abruf-Nr. 071238).  

     

    Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG  

    250,00 EUR  

    Terminsgebühr Nr. 3106, Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG  

    200,00 EUR  

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG  

    20,00 EUR  

     

    470,00 EUR  

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 19 %  

    89,30 EUR  

     

    559,30 EUR  

     

     

    Gesetzlich geregelt ist im Übrigen nur, dass der Anwalt in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 3 Abs. 1 S. 2 RVG) die Terminsgebühr (jetzt aus Nr. 3104 VV RVG) erhält, wenn es zum Abschluss einer schriftlichen Einigung kommt. Die Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG gilt hier unmittelbar.  

     

    Bei den Betragsrahmengebühren, also in den Fällen, in denen sich die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert richten (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG), sucht man jedoch vergeblich nach einer entsprechenden Vorschrift. Für einige Gerichte hat dies zur Folge, dass bei Abrechnung nach Betragsrahmengebühren für den Abschluss einer schriftlichen Einigung keine Terminsgebühr anfalle. Der Gesetzgeber habe dies nicht geregelt, obwohl ihm die Situation hätte bekannt sein müssen. Daraus könne nur gefolgt werden, dass der Gesetzgeber bei Betragsrahmengebühren die schriftliche Einigung nicht durch eine zusätzliche Terminsgebühr belohnt wissen wollte (LSG Schleswig-Holstein AGS 06, 555; LSG Nordrhein-Westfalen AGS 06, 441 mit Anm. Schons; SG Berlin AGS 06, 131 m. abl. Anm. N. Schneider, RVGreport 06, 106).