01.10.2007 | Berufsrecht
BGH erlaubt Abtretung der Gebührenforderung an einen anderen Anwalt
Die Abtretung einer Anwaltsgebührenforderung an einen Rechtsanwalt ist ohne Zustimmung des Mandanten wirksam (BGH 1.3.07, IX ZR 189/05, AGS 07, 334, Abruf-Nr. 071144). |
Sachverhalt
Der klagende Anwalt (Zessionar) macht aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von Anwaltsgebühren geltend. Die Kanzlei (Zedentin) stellte den Beklagten die Erstellung eines Testamentsentwurfs durch einen ihrer Anwälte in Rechnung. Die Beklagten bestreiten, einen Auftrag erteilt zu haben. Der Kläger und ein Vertreter der Zedentin vereinbarten die Abtretung dieser Anwaltsgebührenforderung an den Kläger. Die Beklagten haben dieser Abtretung nicht zugestimmt. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Die Revision führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Die Abtretung an den Kläger ist wirksam. Gemäß § 49b Abs. 4 BRAO ist der Anwalt, der eine Gebührenforderung erwirbt, in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet, wie der beauftragte Anwalt. Beide Anwälte – Zessionar und Zedent – unterliegen daher nach dem Wortlaut dieser Vorschrift der Schweigepflicht. Die Abtretung der Honorarforderungen an einen anderen Anwalt ist daher ohne Zustimmung des Mandanten allgemein zulässig.
Praxishinweis
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Abtretung der Klageforderung an den klagenden Anwalt nicht wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB aufgrund Verletzung von Privatgeheimnissen nach §§ 134, 138 BGB nichtig.
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