01.08.2007 | Berufsrecht
BGH: Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO kann Schadenersatzpflicht auslösen
Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu ergebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet (BGH 24.5.07, XI ZR 89/06, n.v., Abruf-Nr. 072146). |
Sachverhalt
Die Beklagten hatten von der Gemeinde einen Campingplatz erworben, der, wie sich später ergab, nicht den bauplanungsrechtlichen Anforderungen entsprach. Die Bauaufsichtsbehörde forderte die Beklagten auf, einen planungsrechtlich einwandfreien Zustand herzustellen. Deshalb beauftragten sie die klagenden Anwälte. Im Beratungsgespräch vom 15.4.04 wurde auch über eine eventuelle Rückabwicklung des Kaufvertrags gesprochen und vereinbart, diesen Punkt als Druckmittel ins Gespräch zu bringen. Über die Anwaltskosten wurde nicht gesprochen. Die Kläger wiesen die Beklagten nicht darauf hin, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert bemessen. Die Kläger haben für ihre Tätigkeit gegenüber der Gemeinde einen Abrechnungsprozess geführt. Mit ihrer Berufung haben die Kläger zusätzlich eine Beratungsgebühr bezüglich der Kaufvertragsanfechtung geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat diese Gebühr zuerkannt. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Die Revision ist beschränkt auf die Beratungsgebühr in der Frage der Kaufvertragsanfechtung. Die Beschränkung ist wirksam. Der Vergütungsanspruch der Kläger für diese Beratung ist fällig, § 8 RVG. Sie haben den Beklagten die gemäß § 10 RVG erforderliche Berechnung ihrer Vergütung mitgeteilt. Nach Ansicht des Senats ist die Revision aber unbegründet, da die Beklagten nicht dargelegt hätten, dass ihnen aus dem Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO ein Schaden entstanden ist. Der BGH hat diese Vorschrift zugrunde gelegt, obwohl die Beratung bereits am 15.4.04 stattfand, die Norm aber erst mit Wirkung vom 1.7.04 durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5.5.04 eingefügt worden ist (BGBl I, 718). Im Hinblick auf die Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 BRAO hat der BGH folgende Grundsätze mitgeteilt:
Checkliste: Wichtige Grundsätze zur Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO |
Begründung: Die vorvertragliche Pflicht, den künftigen Mandanten gemäß § 49b Abs. 5 BRAO zu belehren, dient in erster Linie dem Schutz des Mandanten (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 232 zu Art. 4 Abs. 18). Nach § 49b Abs. 5 BRAO muss der Anwalt, wenn sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 2 Abs. 1 RVG), seinen Mandanten vor Übernahme des Auftrags hierauf hinweisen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass nach einem entsprechenden Hinweis ein Mandant, der die Folgen dieser Form der Gebührenberechnung nicht abschätzen kann, den Anwalt hierzu näher befragt (BT-Drucks. 15/1971, a.a.O).
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