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  • 01.02.2005 | Berufsrecht

    Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen

    Der seit dem 1.7.04 in Kraft getretene § 49b Abs. 5 BRAO verlangt, dass der Anwalt vor Übernahme des Auftrags darauf hinweisen muss, dass sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Vorschrift und die Folgen bei Verstoß gegen diese Pflicht.  

     

    Voraussetzung der Hinweispflicht

    Die Hinweispflicht setzt voraus, dass sich die Gebühren des Anwalts nach dem Gegenstandswert richten. Adressat ist der Auftraggeber. Der Anwalt muss den Hinweis vor Übernahme des Auftrags erteilen (dazu Hartung, MDR 04, 1092).  

     

    Die Hinweispflicht gilt nicht  

    • bei Betragsrahmengebühren und
    • gegenüber Rechtsschutzversicherern. Denn auch bei rechtschutzversicherten Mandanten ist der Versicherungsnehmer der Auftraggeber (Hansens, RVGreport 04, 443).

     

    Praktische Hinweiserteilung