· Fachbeitrag · Berufsrecht
Haftungsfalle: Anwaltliche Hinweispflicht zur Höhe der Gebühren muss erfüllt werden
von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn
| Nach § 49b Abs. 5 BRAO muss der Anwalt vor Annahme eines Mandats den künftigen Auftraggeber darauf hinweisen, dass sich die Vergütung nach dem Gegenstandswert richtet. Der folgende Beitrag behandelt die Einzelheiten dieser Hinweispflicht und die Rechtsfolgen bei Unterlassen. |
1. Anwendungsbereich und Inhalt des Hinweises
Die Hinweispflicht erstreckt sich nur auf Gebühren. Damit sind die im RVG geregelten staatlichen Tarife gemeint, denn nur diese werden i.S. des § 49b Abs. 5 BRAO „erhoben“ (BGH JurBüro 07, 531). Die Auslagen nach Teil 7 VV werden nicht erfasst, weil ihre Erstattung pauschaliert ist und § 49b Abs. 5 BRAO ausdrücklich nur von Gebühren und nicht vom Oberbegriff „Vergütung“ spricht. Bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung kommt eine Hinweispflicht in Betracht, wenn sich die dort vereinbarte Vergütung zumindest auch nach den gesetzlichen Gebühren richten soll.
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In der Vergütungsvereinbarung wird ein Aufschlag auf die gesetzlichen Gebühren oder ein Mehrfaches derselben vereinbart. |
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