29.03.2010 | Berufung
So rechnen Sie Berufungsverfahren mit und ohne Prozesskostenhilfe richtig ab
von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn
Vertritt der Anwalt einen Mandanten im Berufungsverfahren, kommt es entscheidend darauf an, ob das Verfahren mit oder ohne Prozesskostenhilfe geführt werden soll. Im Hinblick auf die konkrete Vorgehensweise ergeben sich nämlich gebührenrechtlich erhebliche Unterschiede.
Verfahren wird ohne PKH geführt
Das Vorgehen wird nach den einzelnen Abschnitten des Berufungsverfahrens differenziert.
Zustellung der Berufung
Nach allgemeiner Meinung darf der Rechtsmittelbeklagte einen Anwalt für die Rechtsmittelinstanz beauftragen, sobald ihm die Rechtsmittelschrift des Gegners zugestellt worden ist (vgl. BGH NJW 03, 756; BGH NJW 03, 1324). Da eine Partei angesichts eines Rechtsmittels kaum selber beurteilen kann, ob und ggf. welche Schritte sie veranlassen muss, um sich sachgerecht zu verteidigen, muss sie nicht warten, bis die Rechtsmittelbegründung eingeht. Der Anwalt kann sich für sie bereits nach Eingang der Rechtsmittelschrift zu den Akten bestellen.
Praxishinweis: Erstattungsfähig ist jedenfalls die 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG aus dem vollen Wert der Hauptsache. Dies gilt selbst, wenn das Rechtsmittel nur aus Gründen der Fristwahrung eingelegt wurde (BGH FamRZ 03, 522).
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