01.09.2006 | Berufungsverfahren
Anfall der Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG
Erledigt ein Anwalt ein Berufungsverfahren durch einen Vergleichsabschluss in einem anderen Rechtsstreit, entsteht ihm im Berufungsverfahren nicht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG, sondern nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG (OLG Zweibrücken 31.05.06, 4 W 53/06, n.v., Abruf-Nr. 062410). |
Sachverhalt
Der Beklagte hatte seine Berufung nur zur Fristwahrung eingelegt und die Prozessbevollmächtigten der Kläger ausdrücklich darum gebeten, sich noch nicht zu bestellen. Er hat sein Rechtsmittel zurückgenommen, bevor er es begründet hat. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben sich im Berufungsverfahren bis zur Rücknahme des Rechtsmittels noch nicht bestellt. In einem anderen Rechtsstreit sind die Prozessbevollmächtigten der Kläger einem Vergleich beigetreten und haben eine Einigung über den vorliegenden Rechtsstreit herbeigeführt. Der Beklagte wendet sich erfolgreich dagegen, dass die Kläger für das Berufungsverfahren eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG beanspruchen.
Entscheidungsgründe
Den Prozessbevollmächtigten der Kläger steht lediglich eine 1,1 Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG zu. Dem steht nicht entgegen, dass sie sich bis zur Rücknahme des Rechtsmittels noch nicht bestellt hatten. Denn die Kläger durften nach Zustellung des Berufungsschriftsatzes grundsätzlich einen Anwalt beauftragen und mussten nicht die Begründung des Rechtsmittels abwarten.
Für die Entstehung und Erstattbarkeit der Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG ist es auch nicht erforderlich, dass die Tätigkeit nach außen in Erscheinung getreten war (BGH MDR 03, 530 und 1140).
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