30.03.2011 | BGH
Gesonderte Angelegenheit: Ablehnung des Rechtspflegers
In einem Zwangsversteigerungsverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert für die Gebühren bei der Vertretung des Schuldners nach § 26 Nr. 2 RVG. Danach ist der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung maßgeblich. Der BGH hat die Frage, ob dies auch für das Nebenverfahren der Ablehnung eines Rechtspflegers bei der Vertretung in einem Verfahren nach § 765a ZPO gilt, nun dahin beantwortet, dass die Hälfte des Werts anzusetzen ist. Dies hat der BGH allerdings ausdrücklich mit dem Umstand begründet, dass das Verfahren nach § 765a ZPO nur dem Aufschub, nicht aber der vollständigen und endgültigen Verhinderung des Zwangsversteigerungsverfahrens dient. Vom vollen Gegenstandswert wird also wie bei der Ablehnung des Richters auszugehen sein, wenn der Ablehnungsantrag im eigentlichen Zwangsversteigerungsverfahren gestellt wird oder der Antrag nach § 765a ZPO auf die vollständige und endgültige Aufhebung des Versteigerungsverfahrens gerichtet ist.
(BGH 15.10.09, V ZB 76/09)(Abruf-Nr. 111009)