02.03.2011 | BGH
So können Sie Einfluss auf den Wert der Beschwer nehmen
Bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht nach Auffassung des BGH ergänzenden Vortrag der Parteien zu diesem Wert in Erwägung zu ziehen. Hat das Erstgericht die auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall gerichtete Klage hinsichtlich eines Feststellungsantrags abgewiesen, kann der Wert des Beschwerdegegenstands auch durch ausreichend konkret dargelegte Schadenspositionen bestimmt sein, die erstinstanzlich nicht in Ansatz gebracht wurden oder im Raum standen, sofern im Fall einer Verurteilung die Haftung der Beklagten auch für diese Positionen festgestellt würde. Diese Aspekte wird der Bevollmächtigte also zu prüfen haben, wenn er die Chancen seines Mandanten auf ein positives Urteil und seine wirtschaftlichen Optionen erhalten will.
(BGH 26.10.10, VI ZB 74/09)(Abruf-Nr. 110704)
Übrigens: Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 EUR festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss es die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (BGH NJW 08, 218, Prozessrecht aktiv 08, 31; BGH WuM 10, 437, Prozessrecht aktiv 10, 163).