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  • · Fachbeitrag · Gerichtsverfahren

    Streitwertfestsetzung in Zivilsachen

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | In Zivilsachen richten sich die Gebühren des Rechtsanwalts (RA) nach dem Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG). In gerichtlichen Verfahren wird nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auf die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften abgestellt. Da auch unzutreffende Werte, die das Gericht nach § 63 GKG festsetzt, für den RA bindend sind (§ 32 Abs. 1 RVG), sollte er wissen, wie er sich zur Wehr setzt. RA Norbert Schneider liefert das nötige Hintergrundwissen und verschafft einen Überblick über die fünfzehn wichtigsten Punkte der Streitwertfestsetzung. So verschenken Sie keine Gebühren. |

    I. Gericht muss Gerichtsgebührenwert festgesetzt haben

    Das gerichtliche Wertfestsetzungsverfahren nach § 63 GKG ist nur anwendbar, wenn das Gericht den Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt hat und der festgesetzte Wert auch für die Anwaltsgebühren gilt. Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, bestimmen sich die Gebühren des RA nach einem gesonderten Verfahren, nämlich nach 33 RVG.

     

    1. Gerichtsgebühren richten sich nach dem Streitgegenstand

    In Zivilsachen berechnen sich die Gerichtsgebühren für das Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Wert des Streitgegenstands, dem sog. Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG). Schließen die Parteien einen Vergleich über nicht anhängige Gegenstände, entsteht neben der Gebühr für das Verfahren zusätzlich eine Vergleichsgebühr nach Nr. 1900 KV GKG. Auch diese Gebühr richtet sich nach dem Wert, dem sog. „Vergleichsmehrwert“. Beide Werte hat das Gericht nach § 63 GKG von Amts wegen festzusetzen, damit die hiernach zu berechnenden Gerichtsgebühren angesetzt werden können.

     

    2. Gericht setzt Wert nur fest, wenn Gerichtsgebühren hiervon abhängen

    Voraussetzung dafür, dass das Gericht den Wert nach § 63 GKG festsetzt, ist, dass überhaupt Gerichtsgebühren nach dem KV GKG erhoben werden und dass sich diese nach dem Wert richten. Das Gericht muss daher stets prüfen, ob überhaupt Gerichtsgebühren angefallen sind und ob sich diese nach dem Streitwert richten, bevor es den Wert von Amts wegen festsetzt. Andernfalls kann es den Wert nur im Verfahren nach § 33 RVG für die Anwaltsgebühren festsetzen. Setzt das Gericht dennoch nach § 63 GKG fest, ist dies gegenstandslos (OLG Karlsruhe AGS 09, 401; LAG Schleswig-Holstein AGS 12, 487) . Die Festsetzung ist ggf. auf eine Beschwerde hin aufzuheben (Bayerischer VGH AGS 15, 131; N. Schneider, NJW 13, 25 ff.).

     

    • Beispiel 1: Beschwerdeverfahren mit wertunabhängiger Festgebühr

    Kläger K erhebt im Verfahren auf Ablehnung eines Richters sofortige Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren fällt eine wertunabhängige Festgebühr nach Nr. 1812 KV GKG von 60 EUR an. Darf das Gericht den Wert von Amts wegen festsetzen?

    Lösung: Das Gericht darf von Amts wegen keinen Wert festsetzen. Eine Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren, die sich nach dem Wert richten (Nr. 3500 VV RVG) darf das Gericht nur auf Antrag im Verfahren nach § 33 RVG festsetzen.

     
    • Beispiel 2: PKH-Antrag wird zurückgewiesen

    Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage wird zurückgewiesen. Darf das Gericht den Wert nach § 63 GKG festsetzen?

     

    Lösung: Das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei. Das Gericht darf daher von Amts wegen keinen Wert festsetzen. Eine Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren, die sich nach dem Wert richten (Nr. 3335 VV RVG) darf das Gericht nur auf Antrag im Verfahren nach § 33 RVG festsetzen.

     

    II. Antragsteller muss Wert angeben

    Wenn der Kläger bzw. Antragsteller eine Klage bzw. anderweitigen verfahrenseinleitenden oder -erweiternden Antrag einreicht, muss er nach § 61 S. 1 GKG dessen Wert anzugeben. Hierauf kann er nur verzichten, wenn

    • der Wert in einer bestimmten Geldsumme besteht,
    • im GKG ein fester Wert bestimmt ist oder
    • der Wert sich aus früheren Anträgen ergibt.

     

    Diese Obliegenheit, den Streitwert anzugeben, gewinnt insbesondere Bedeutung, wenn das Gericht ohne nähere Angaben nicht in der Lage ist, den zutreffenden Streitwert selbst zu ermitteln. Daher sollte der Antragsteller bzw. sein RA Folgendes beachten:

     

    • 1. Klagen auf Herausgabe von Gegenständen: Verkehrswert benennen,
    • 2. Auskunftsklagen: Vortragen, wie hoch der Hauptsacheanspruch sein wird,
    • 3. Schmerzensgeldanträge: Ungefähre Größenordnung angegeben,
    • 4. Stufenklagen, verbunden mit unbeziffertem Leistungsantrag: ungefähre Größenordnung des Leistungsanspruchs angeben

     

    Wichtig | Bei einer Stufenklage bemisst sich der Wert gemäß § 44 GKG nach der höherwertigen Leistungsstufe, auch wenn sie noch nicht beziffert ist (Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 5029 ff.).

     

    PRAXISHINWEIS | Soweit das Gericht nicht ohne Weiteres in der Lage ist, den Streitwert selbst zutreffend zu ermitteln, sollte der RA schriftlich bereits in der Klageschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Wert der eingereichten Anträge angeben.

     

    Der Kläger bzw. Antragsteller kann seine Wertangabe jederzeit berichtigen (§ 61 S. 2 GKG). Er ist an seine Streitwertangabe nach § 61 GKG nicht gebunden. Bei der Pflicht, den Streitwert anzugeben, handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift. Unmittelbare Sanktionen sind an die Verletzung der Obliegenheit zur Wertangabe nicht geknüpft. Mittelbar können sich allerdings Nachteile ergeben, wenn sich das Gericht veranlasst sieht, ein Sachverständigengutachten einzuholen (§ 64 S. 2 GKG) oder es nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG einen zu hohen Wert ansetzt, weil der Wert nicht angegeben wurde. Setzt es den Wert zu hoch an, zwingt es den Antragsteller ggf. dazu, Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung nach § 67 GKG (siehe unter V) zu erheben. Dies würde vermeidbare Anwaltsgebühren auslösen.

    III. Gericht kann Sachverständigen schätzen lassen

    Das Gericht kann den Verfahrenswert nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO durch einen Sachverständigen abschätzen lassen, wenn dies erforderlich ist, wenn also das Gericht weder aus eigener Sachkunde noch unter Mithilfe der Parteien in der Lage ist, den zutreffenden Wert zu ermitteln. Die Sachverständigenschätzung ist von Amts wegen einzuholen. Die Parteien müssen sie nicht beantragen. Angeordnet wird durch Beschluss. Die Kosten des Sachverständigen trägt die Staatskasse, in deren Interesse die Schätzung erfolgt.

    IV. Vorläufige Wertfestsetzung

    Das Gericht muss den Wert vorläufig festsetzen, nachdem der Antrag bei Gericht eingegangen ist (§ 63 Abs. 1 S. 1 GKG), sofern hierdurch eine wertabhängige Gerichtsgebühr fällig geworden ist. Wann die Gerichtsgebühren fällig sind, regeln §§ 6 bis 9 GKG. Ob auch eine Vorauszahlungspflicht besteht, ist unerheblich. Sinn und Zweck der vorläufigen Festsetzung ist es, dem Kostenbeamten einen Wert vorzugeben, damit das Gericht hiernach die Gerichtsgebühren erheben kann. Eine vorläufige Wertfestsetzung ist lediglich entbehrlich, wenn eine bestimmte Geldsumme in EUR Verfahrensgegenstand ist oder das Gesetz einen Regel- oder Festwert vorsieht; dies ist allerdings im GKG derzeit nicht der Fall.

     

    Die vorläufige Wertfestsetzung ergeht durch Beschluss ohne Anhörung der Beteiligten (§ 63 Abs. 1 S. 1 GKG). Der Beschluss kann formlos mitgeteilt und muss nicht zugestellt werden.

     

    Die vorläufige Wertfestsetzung ist unanfechtbar (OLG Jena MDR 10, 1211; OLG Düsseldorf AGS 09, 455; OVG Münster 27.8.08, 16 E 1126/08, Abruf-Nr. 146650). Das gilt nach § 32 Abs. 2 RVG auch für den RA (OLG Köln OLGR 09, 26; OLG Koblenz MDR 08, 1368; OLG Dresden 08, 593). Andererseits ist die vorläufige Wertfestsetzung für diesen nicht bindend. Einwendungen gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Werts können nach § 63 Abs. 1 S. 2 GKG nur im Beschwerdeverfahren (§ 67 GKG) geltend gemacht werden (siehe unter V). Ansonsten sieht das GKG nur eine Anfechtung der endgültigen Wertfestsetzung vor (§ 68 GKG). Möglich ist auch eine Gegenvorstellung gegen die vorläufige Wertfestsetzung (siehe unter VII). Einen Vorschuss kann der RA also auch nach einem höheren Wert verlangen (§ 9 RVG), wenn er ihn erwarten kann.

    V. Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung

    Auch wenn eine Beschwerde gegen die vorläufige Wertfestsetzung nicht zulässig ist, kann letztere inzidenter angegriffen werden, wenn das Gericht es davon abhängig macht, weiter tätig zu werden (bzw. die Klage oder den Antrag zuzustellen (§ 12 Abs. 1 GKG)), dass die Gerichtsgebühr gezahlt wird. Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden (§ 67 Abs. 1 S. 1 GKG). Bei dieser Beschwerde ist die Höhe der angeforderten Gerichtsgebühr inzidenter zu prüfen und damit auch der Streitwert, nach dem sie berechnet ist.

     

    Da die Beschwerde nach § 67 GKG eine Beschwer (allerdings keine Mindestbeschwer) voraussetzt, kann mit ihr nur der Kläger oder ein sonstiger Antragsteller geltend machen, der Wert sei zu hoch festgesetzt. Er kann mit dieser Beschwerde nicht erreichen, dass der Wert heraufgesetzt wird.

    VI. Endgültige Wertfestsetzung

    Auf die vorläufige Festsetzung folgt die endgültige.

     

    1. Zeitpunkt: nach Verfahrensende

    Nachdem das Verfahren beendet ist, also sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, muss das Gericht den Streitwert endgültig festsetzen (§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG). Teil-Wertfestsetzungen sind nicht vorgesehen.

     

    Einer endgültigen Wertfestsetzung bedarf es lediglich dann nicht, wenn das Gericht bereits einen Streitwert für die Zuständigkeit des Gerichts oder für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels festgesetzt hat und dieser Wert nach § 62 GKG auch für den Gebührenstreitwert gilt (§ 63 Abs. 2 GKG).

     

    Ebenso muss das Gericht auch einen eventuellen Vergleichs(mehr)wert festsetzen, wenn ein Vergleich (auch) über nicht anhängige Gegenstände geschlossen worden ist, da insoweit eine gesonderte Gerichtsgebühr nach Nr. 1900 KV GKG entsteht.

     

    PRAXISHINWEIS | Soweit ein Vergleich mit Mehrwert geschlossen worden ist, muss der RA unbedingt darauf achten, dass das Gericht insoweit auch einen Mehrwert festsetzt. Unterbleibt die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts, erwächst die Entscheidung dahingehend, dass kein Vergleichsmehrwert vorliegt, in Rechtskraft, sobald die Beschwerdefrist abgelaufen ist. Der RA darf somit seiner Vergütungsberechnung keinen Mehrwert zugrunde legen (OVG Greifswald AGS 15, 234).

     

    2. Zuständig ist der Richter, der in der Sache entschieden hat

    Zuständig ist der Richter, bzw. das Kollegium, das in der Sache entschieden hat oder berufen gewesen wäre, als sich die Entscheidung erledigt hat. Es bestehen folgende Besonderheiten:

     

    • Wird die Sache verwiesen oder abgewiesen, ist das Empfangsgericht zuständig, den Verfahrenswert für das gesamte Verfahren festzusetzen.

     

    • Soweit ein vorangegangenes selbstständiges Beweisverfahren vor einem anderen Richter stattgefunden hat als der nachfolgende Rechtsstreit, ist der Richter des Beweisverfahrens für die Festsetzung des Werts für die Gebühr der Nr. 1610 KV GKG zuständig und der Richter des Erkenntnisverfahrens für die Festsetzung des Werts der Gebühr der Nr. 1210 KV GKG.

     

    • Ist ein Mahnverfahren vorangegangen, ist das Prozessgericht sowohl für die Festsetzung des Werts der Gebühr nach Nr. 1100 KV GKG zuständig als auch für die Gebühr der Nr. 1210 KV GKG.

     

    • Im Falle einer Verfahrenstrennung setzen die Gerichte, die nach der Trennung zuständig sind, für die getrennten Verfahren den jeweiligen Wert endgültig fest.

     

    • Bei einer Verbindung mehrerer Verfahren geht die Zuständigkeit der Wertfestsetzung auf das Gericht des verbundenen Verfahrens für das gesamte Verfahren über.

     

    3. Form: durch Beschluss

    Die endgültige Wertfestsetzung ergeht durch Beschluss (§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG). Dieser Beschluss kann im Urteil als Nebenentscheidung enthalten sein. Das Gericht kann aber auch einen gesonderten Wertfestsetzungsbeschluss erlassen. In beiden Fällen wird eine gesonderte Rechtsmittelbelehrung erteilt (§ 5b GKG).

     

    4. Inhalt der Entscheidung

    Neben dem festgesetzten Wert enthält der Beschluss Angaben zur Beschwerde bzw. möglichen Rechtsmitteln (§ 5b GKG).

     

    a) Wertfestsetzung

    Im Beschlusstenor ist der Wert für die angefallenen Gerichtsgebühren anzugeben. In den meisten Fällen wird nur eine Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen erhoben (z. B. Nr. 1201 KV GKG), sodass auch nur ein Wert festzusetzen ist.

     

    Setzt sich der Wert für die Gerichtsgebühren aus mehreren Teilwerten zusammen - so insbesondere bei einer objektiven Klagenhäufung (§ 39 Abs. 1 GKG), bei Klage und Widerklage (§ 45 Abs. 1 GKG) oder beschiedenen Hilfsanträgen oder Hilfsaufrechnungen (§ 45 Abs. 2, 3 GKG) -, reicht es, den Gesamtwert festzusetzen, da auch in diesen Fällen nur eine einzige Gebühr erhoben wird. Die Angabe der Einzelwerte ist eine Frage der Begründung. Andererseits schadet es auch nicht, die Einzelwerte im Beschlusstenor auszuweisen.

     

    Der Wertfestsetzungsbeschluss ist grundsätzlich (zumindest stichwortartig) zu begründen. Eine Begründung kann unterbleiben, wenn der Wert offensichtlich ist, etwa bei einer bezifferten Geldforderung. Eine Begründung ist auch entbehrlich, wenn die Beteiligten einstimmig auf Rechtsmittel verzichten, nicht jedoch, wenn der Wert im Einverständnis mit den Betroffenen festgesetzt wird; denn in diesem Fall bleibt die Beschwerde möglich.

     

    Soweit ausnahmsweise einmal mehrere Gerichtsgebühren anfallen, ist für jede Gerichtsgebühr der maßgebende Wert festzusetzen. Das gilt z. B., wenn ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, da es hier zu abweichenden Werten kommen kann. Gleiches gilt, wenn zwar nur eine Gebühr anfällt, diese sich jedoch nach unterschiedlichen Sätzen berechnet. Ein solcher Fall kann z. B. in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren auftreten, wenn sich die Verfahrensgebühr der Nr. 1410 KV GKG teilweise nach Nr. 1412 KV GKG erhöht.

     

    Mehrere Wertfestsetzungen sind auch dann vorzunehmen, wenn neben der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen eine Vergleichsgebühr nach Nr 1900 KV GKG erhoben wird. Häufig wird nur ein Wert für den „Vergleich“ festgesetzt. Dies ist unzutreffend und führt zu Missverständnissen. Die Gebühr nach Nr. 1900 KV GKG entsteht nämlich nicht aus dem Vergleichswert, sondern nur aus dem Wert der Differenz zwischen Vergleichswert und Verfahrenswert, dem sog. „Vergleichsmehrwert“. Die bloße Festsetzung des Vergleichswerts besagt nichts darüber, inwieweit ein Mehrwert vorliegt. Das Gericht sollte daher in seinem Beschluss ausdrücklich den „Mehrwert“ festsetzen.

     

    • Beispiel 3: Gerichtlicher Vergleich im Räumungsrechtsstreit

    Im Räumungsrechtsstreit (Kaltmiete 800 EUR) schließen die Parteien einen Vergleich über die Räumung und weitere nicht anhängige 3.000 EUR Renovierungskosten. Wie hoch sind der Streitwert des Verfahrens und der Wert des Vergleichs? Aus welchem Wert berechnet sich die Einigungsgebühr für Anwalt A?

     

    Lösung: Der Streitwert des Verfahrens beträgt nach § 41 Abs. 1, 2 GKG (12 x 800 EUR =) 9.600 EUR. Der Wert des Vergleichs beträgt 3.000 EUR, da nur nach diesem Wert die gerichtliche Vergleichsgebühr (Nr. 1900 GKG KV) erhoben wird.

     

    Diese Werte sind zwar auch für den Anwalt bindend; allerdings erhält der Anwalt die Einigungsgebühr aus dem Gesamtwert, und zwar aus 9.600 EUR zu 1,0 (Nr. 1003 VV RVG) und aus 3.000 EUR zu 1,5 (Nr. 1000 VV RVG).

     

    Nach Zeitabschnitten gestaffelte Wertfestsetzungen sind unzulässig (BGH AGS 15, 78), kommen in der Praxis aber regelmäßig vor. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 63 Abs. 2 S. 1 GKG ist der „Wert für die zu erhebenden Gebühren festzusetzen“. Die Gebühren berechnen sich aber nicht nach Zeitabschnitten, sondern nach der Summe aller Gegenstände, die im Verlaufe des Verfahrens anhängig waren (OLG Celle AGS 15, 453; LAG Baden-Württemberg AGS 14, 562).

     

    b) Wird die Beschwerde zugelassen?

    Neben der Wertfestsetzung muss das Gericht auch darüber entscheiden, ob es nach § 68 Abs. 1 S. 2 GKG die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zulässt. Erforderlich ist es nur, im Tenor eine (positive) Zulassungsentscheidung aufzunehmen. Soweit das Gericht die Beschwerde nicht ausdrücklich zulässt, gilt dies als Nichtzulassung.

     

    Eines Zulassungsantrags bedarf es nicht. Das Gericht muss von Amts wegen über die Frage der Zulassung entscheiden. Der „Antrag“ einer Partei oder eines sonstigen Verfahrensbeteiligten hat nur der Charakter einer Anregung.

     

    PRAXISHINWEIS | Zweckmäßig ist es, die Zulassung der Beschwerde zu „beantragen“. So kann es sinnvoll sein, auf die grundsätzliche Bedeutung oder divergierende Rechtsprechung bereits im Wertfestsetzungsverfahren hinzuweisen und dazu vorzutragen, damit das Gericht sich Gedanken über die Zulassung macht. Entscheidet das Gericht nämlich nicht über die Zulassung der Beschwerde, kann dies grundsätzlich nicht nachgeholt werden.

     

    c) Rechtsbehelfsbelehrung

    Der Wertfestsetzungsbeschluss muss nach § 5b GKG auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Fehlt sie, kann dies nach § 68 Abs. 2 S. 2 GKG eine Wiedereinsetzung rechtfertigen (siehe unter VIII, 8).

     

    5. Gericht kann Wertfestsetzung nachträglich abändern

    Die endgültige Wertfestsetzung kann vom Gericht nachträglich von Amts wegen abgeändert werden (§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG). Zur Abänderung berechtigt ist immer das Gericht, das den Wert festgesetzt hat (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GKG). Darüber hinaus ist auch ein Rechtsmittelgericht berechtigt, den Wert abzuändern, wenn die Sache vor dem Rechtsmittelgericht anhängig ist (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG).

     

    Eine Abänderung ist allerdings ausgeschlossen, wenn die eigene Wertfestsetzung zwischenzeitlich von einem Rechtsmittelgericht abgeändert worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Abänderung aufgrund einer Beschwerde nach §§ 67, 68 GKG erfolgt ist oder ob gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen während der Anhängigkeit im Rechtsmittelverfahren abgeändert worden ist.

     

    Die Abänderungsmöglichkeit besteht nur innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG, also innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat.

    VII. Gegenvorstellung

    Gegen die endgültige Streitwertfestsetzung des Gerichts kann die Partei immer eine Gegenvorstellung erheben. Da der Streitwert von Amts wegen zutreffend festzusetzen und ggf. von Amts wegen abzuändern ist (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GKG), muss das Gericht nach einer Gegenvorstellung seine Festsetzung oder die einer Vorinstanz (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG) prüfen und, sofern die Gegenvorstellung begründet ist, abändern. Die Gegenvorstellung ist allerdings befristet. Sie muss innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG eingelegt werden. Das Gericht ist nur in diesem Zeitraum berechtigt, den Wert abzuändern. Ist die Gegenvorstellung innerhalb dieser Frist erhoben worden, kann und muss das Gericht seine Festsetzung auch noch ändern, wenn die Sechsmonatsfrist abgelaufen ist (OLG Köln AGS 08, 406).

     

    Die Gegenvorstellung ist ein Rechtsbehelf und kein Rechtsmittel. Sie führt - im Gegensatz zur Beschwerde - nicht dazu, dass eine weitere Instanz eröffnet wird, sondern wird von dem festsetzenden Gericht endgültig beschieden. Es ist nicht möglich, die Sache dem übergeordneten Gericht vorzulegen.

    VIII. Beschwerde

    Neben der Gegenvorstellung als Rechtsbehelf kommt die Beschwerde nach § 68 GKG als Rechtsmittel gegen eine endgültige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG in Betracht.

     

    1. Anfechtbar ist nur die endgültige Wertfestsetzung

    Nur eine endgültige Wertfestsetzung kann nach § 63 Abs. 2 GKG angefochten werden.

     

    HINWEIS | Eine Beschwerde gegen eine vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG ist nicht zulässig (OLG Frankfurt MDR 12, 733; OLG Köln OLGR 09, 26).

     

    Anfechtbar ist - vorbehaltlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen - stets die erstinstanzliche Festsetzung eines AG oder LG.

     

    Darüber hinaus ist auch die Wertfestsetzung des LG als Berufungs- oder Beschwerdegericht mit der Beschwerde anfechtbar (OLG Köln AGS 09, 604; OLG Düsseldorf MDR 07, 605; OLG München OLGR 09, 533; OLG Schleswig MDR 09, 1355). Dies gilt sowohl für die Festsetzung des Werts für die Berufungs- oder Beschwerdeinstanz als auch für eine von Amts wegen vorgenommene Abänderung der amtsgerichtlichen Festsetzung. Die zweitinstanzliche Streitwertfestsetzung des LG kann selbst dann mit der Beschwerde zum OLG angefochten werden, wenn der Instanzenzug in der Hauptsache wegen § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO beim LG endet (OLG Koblenz AGS 08, 302).

     

    Eine Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung des OLG ist nicht möglich, da eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG ausgeschlossen ist. Das gilt auch, wenn das OLG die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Die Zulassung eines nicht statthaften Rechtsmittels ist nicht möglich und bindet daher den BGH nicht (siehe unter X).

     

    Eine Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung des BGH kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es darüber kein Beschwerdegericht gibt.

     

    a) Unterlassene Festsetzung

    Kommt das Gericht seiner Verpflichtung aus § 63 Abs. 2 GKG, den Streitwert nach Abschluss des Verfahrens festzusetzen, nicht nach oder verweigert es eine Festsetzung, kann gegen seine Untätigkeit nach § 68 GKG Beschwerde eingelegt werden. Die Weigerung einer Festsetzung kommt einer Wertfestsetzung auf „Null“ gleich.

     

    b) Nichtzulassung der Beschwerde

    Die Nichtzulassung der Beschwerde ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 4 Hs. 2 GKG).

     

    2. Zuständig ist das nächsthöhere Gericht

    Zuständiges Beschwerdegericht ist nach § 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 2 GKG das nächsthöhere Gericht. Welches dies ist, richtet sich nach dem GVG; in Betracht kommen:

     

    • Gegen Wertfestsetzungen des AG ist das LG als Beschwerdegericht zuständig. Lediglich in den Fällen, in denen der Instanzenzug abweichend (AG - OLG) geregelt ist, etwa in landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren, ist das OLG als Beschwerdegericht zuständig.

     

    • Gegen Wertfestsetzungen des LG ist immer das OLG Beschwerdegericht, unabhängig davon, ob das LG als erstinstanzliches Gericht, als Berufungs-, oder Beschwerdegericht entschieden hat. Dass im Falle einer Berufungsentscheidung durch das LG der BGH Revisionsgericht ist, ist unerheblich. Der Beschwerdezug ist insoweit abweichend geregelt.

     

    3. Beschwerdeberechtigt ist jede Partei

    Beschwerdeberechtigt ist zunächst einmal jede Partei, also der Kläger (bzw. der Antragsteller) und der Beklagte (bzw. der Antragsgegner). Darüber hinaus sind aber auch weitere Personen beschwerdeberechtigt, die derart am Verfahren beteiligt sind, dass sie für Gerichtsgebühren einzustehen haben oder dass ihnen Anwaltskosten entstanden sind, die sich nach dem vom Gericht festgesetzten Streitwert richten (§ 32 Abs. 1 RVG). Daher kann insbesondere auch ein Nebenintervenient Beschwerde erheben.

     

    4. Eigenes Beschwerderecht des Anwalts

    Beschwerdeberechtigt sind ferner die Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten selbst, soweit sich ihre Gebühren nach dem vom Gericht festgesetzten Streitwert richten (§ 32 Abs. 2 RVG).

     

    Auch die Landes- und Bundeskasse ist berechtigt, gegen die Festsetzung des Streitwerts Beschwerde zu erheben. Sie kann zum einen Heraufsetzungsbeschwerde erheben, wenn sie der Auffassung ist, die Gerichtskosten seien zu gering bemessen. Sie kann darüber hinaus Herabsetzungsbeschwerde erheben, wenn sie erreichen will, dass sie einem im Wege der Prozesskostenhilfe oder anderweitig beigeordneten Rechtsanwalt nur geringere Gebühren zahlen muss.

     

    Personen, die nur mittelbar beteiligt sind, die also als Dritte für Kosten des Rechtsstreits haften, sind nicht beschwerdeberechtigt. Daher ist insbesondere ein Rechtsschutzversicherer nicht beschwerdebefugt. Er kann lediglich seinen Versicherungsnehmer anweisen, dass dieser Beschwerde einlegt. Erzwingen kann er dies jedoch nicht, allerdings begeht der Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung, wenn er der Weisung zur Streitwertbeschwerde nicht nachkommt.

     

    5. Einverständnis mit der Festsetzung: Beschwerderecht bleibt bestehen

    Soweit sich eine Partei, ein sonstiger Beteiligter oder ein Verfahrensbevollmächtigter mit der Wertfestsetzung einverstanden erklärt hat, verzichtet er hierdurch noch nicht auf sein Beschwerderecht (OLG Karlsruhe MDR 10, 404; OLG Celle MDR 05, 1137; OLG Frankfurt AGS 13, 337). Ebenso wenig fällt damit die Beschwer weg.

     

    Anders verhält es sich, wenn eine Partei oder ein Prozessbevollmächtigter ausdrücklich auf das Recht zur Streitwertbeschwerde verzichtet hat. Allerdings muss das Gericht auch dann von Amts wegen prüfen, ob der Wert nicht abzuändern ist (§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG).

     

    PRAXISHINWEIS | Angesichts dessen, dass die zutreffende Wertfestsetzung oft nicht zu überschauen ist, sollte der Anwalt in einem Termin tunlichst weder einen Rechtsmittelverzicht abgeben noch sich mit einer gerichtlichen Wertfestsetzung einverstanden erklären.

     

    6. Zulässigkeit: hängt vom Wert oder gerichtlicher Zulassung ab

    Die Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung ist nur zulässig,

    • wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200 EUR übersteigt (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG) oder
    • die Beschwerde von dem Gericht, dessen Wertfestsetzung angegriffen werden soll, zugelassen worden ist (§ 68 Abs. 1 S. 2 GKG).

     

    a) Beschwer: Rechtsmittelführer muss beschwert sein

    Voraussetzung ist sowohl bei der wertabhängigen als auch bei der zugelassenen Beschwerde, dass eine Beschwer gegeben ist.

     

    Die Beschwer einer Partei setzt grundsätzlich voraus, dass sie zur Zahlung oder Erstattung von Anwalts- oder Gerichtskosten verpflichtet ist und sie einen geringeren Streitwert geltend macht, sodass sie im Falle einer Abänderung geringere Kosten treffen würde. Eventuelle Erstattungsansprüche gegen Dritte haben dabei außer Ansatz zu bleiben, da ungewiss ist, ob sie realisiert werden können.

     

    Eine Beschwer der Partei kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Sie ist nämlich nicht von Erstattungsansprüchen Dritter befreit (§ 123 ZPO) und haftet im Falle von Ratenzahlungen oder wenn die Prozesskostenhilfe aufgehoben wird, auf die Gerichts- und Wahlanwaltskosten des eigenen RA (siehe zum vergleichbaren Problem bei der Beschwer des Anwalts auf S. 11 oben, 2. Abs.)

     

    Nur ausnahmsweise kann eine Partei durch einen zu geringen Wert beschwert sein, nämlich, wenn sie mit ihrem RA eine wertunabhängige Vergütungsvereinbarung getroffen hat und sie bei einem höheren Streitwert einen höheren Erstattungsanspruch erzielen würde (OLG Düsseldorf AGS 06, 188; VGH Mannheim NVwZ-RR 02, 900; OVG Bautzen RVGreport 06, 240; OLG Frankfurt AGkompakt 10, 26). Die Beschwer ist in diesem Fall dadurch glaubhaft zu machen, dass sie die Vergütungsvereinbarung vorlegt (OLG Stuttgart AGS 14, 77).

     

    Eine Beschwer der Landeskasse kann sich zum einen durch einen zu hohen Streitwert ergeben, nämlich, wenn aufgrund dessen eine höhere Vergütung an die beigeordneten Anwälte auszuzahlen ist. Die Landeskasse kann auch durch einen zu geringen Wert beschwert sein, weil sie dann nur geringere Gerichtsgebühren einziehen kann.

     

    Der RA kann nur durch einen zu geringen Wert beschwert sein, da er dann seine Vergütung nur nach dem geringeren Wert abrechnen kann. Ist er im Wege der Prozesskostenhilfe oder anderweitig beigeordnet worden, ist gleichwohl auf die Differenz der Wahlanwaltsgebühren abzustellen (OLG Frankfurt AGS 12, 347; OLG Celle FamRZ 06, 1690; unzutreffend OLG Rostock 28.3.11, 3 W 52/11, Abruf-Nr. 146651). Denn dem RA steht insoweit ein weitergehender Anspruch gegen den Auftraggeber zu, den er unter den Voraussetzungen des § 50 RVG ggf. noch innerhalb der nächsten vier Jahre geltend machen kann. Auch wenn die Prozesskostenhilfe aufgehoben wird, kann der RA den Mandanten wegen der Differenzgebühren noch in Anspruch nehmen. Abgesehen davon können sich auch Erstattungsansprüche gegen Dritte ergeben (§ 126 ZPO). Daher ist für den beigeordneten RA auch eine Beschwer gegeben, wenn die Höchstbeträge des § 49 RVG bereits erreicht sind.

     

    b) Zugelassene Beschwerde: ist wertunabhängig zulässig

    Die Beschwerde gegen die endgültige Wertfestsetzung ist wertunabhängig zulässig, wenn sie vom Ausgangsgericht zugelassen worden ist (§ 68 Abs. 1 S. 2 GKG). Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden, selbst wenn das zulassende Gericht die grundsätzliche Bedeutung zu Unrecht bejaht hat (§ 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 4 GKG).

     

    Es muss sich allerdings um eine wirksame Zulassung handeln. Die Zulassung der Beschwerde muss in dem Beschluss, der die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG enthält, ausgesprochen worden sein (§ 68 Abs. 1 S. 2 GKG). Eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde ist nicht möglich; ebenso wenig kann angefochten werden, dass das Gericht die Beschwerde nicht zugelassen hat (§ 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 4, 2. Hs. 2 GKG).

     

    In einigen Fällen liegt allerdings keine gesonderte nachträgliche Zulassung vor, sondern die Zulassung wird Bestandteil der Ausgangsentscheidung. Von einer nicht statthaften nachträglichen Zulassung zu unterscheiden, ist es, wenn die Ausgangsentscheidung infolge einer

    • Berichtigung,
    • Ergänzung oder
    • Gehörsrüge zulässig geändert wird.

     

    aa) Gericht kann Beschluss jederzeit berichtigen

    Analog § 319 ZPO kann ein fehlerhafter Beschluss berichtigt werden. Wurde die Beschwerdezulassung also nur nicht wegen eines Schreibfehlers oder einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit ausgesprochen, kann die Zulassung noch jederzeit ausgesprochen werden (BGH AGS 04, 480). Das Versehen des Ausgangsgerichts muss sich aus dem Entscheidungszusammenhang oder den Vorgängen bei der Beschlussfassung ergeben und muss auch für Dritte ohne Weiteres deutlich sein. Faktisch wird nur ein Fehler im ursprünglichen Beschuss korrigiert und nicht nachträglich über die Zulassung entschieden.

     

    bb) Gericht kann Beschluss ergänzen, wenn Zulassung übergangen wurde

    Hat das Gericht übersehen, über die Zulassung zu entscheiden, kann es den Beschluss ergänzen, wenn die Entscheidung über die Zulassung übergangen worden ist (analog § 321 ZPO). Ein solcher Fall ist insbesondere gegeben, wenn die Zulassung ausdrücklich beantragt worden ist, das Gericht aber diesen „Antrag“ übergangen hat. Hat das Gericht die Beschwerde nicht zugelassen, weil es der Auffassung war, es bestehe kein Zulassungsgrund, darf es diese jedoch nicht nachholen.

     

    Hat das Ausgangsgericht übersehen, die Frage der Zulassung zu prüfen, weil es irrtümlich davon ausgegangen ist, der Wert des Beschwerdegegenstands von über 200 EUR sei erreicht und die Beschwerde daher ohnehin zulässig sei, sodass sie nicht gesondert zugelassen werden bräuchte, kommt eine nachträgliche Zulassung in Betracht. Allerdings ist hierfür jetzt das Beschwerdegericht zuständig. Nimmt es einen Wert von unter 200,01 EUR an, muss es die unterbliebene Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde selbst nachholen (BGH AGS 10, 518).

     

    cc) Gehörsrüge: ggf. nachträgliche Zulassung möglich

    Möglich ist die „nachträgliche“ Zulassung auf eine begründete Gehörsrüge hin (§ 69a GKG), wenn also die Beschwerde nicht zugelassen wurde, weil das der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Hat das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und entschieden, die Beschwerde nicht zuzulassen, kann es seine Entscheidung abändern, wenn gegen den Beschluss Gehörsrüge eingelegt worden ist (§ 69a GKG). Ein solcher Fall ist z. B. gegeben, wenn das Gericht den Beteiligten keine Gelegenheit gegeben hat, auf divergierende Rechtsprechung und damit eine zwingende Divergenzzulassung hinzuweisen.

     

    dd) Abhilfeentscheidung

    Ändert das Gericht auf eine Gegenvorstellung hin seine ursprüngliche Wertfestsetzung ab, wozu es nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG berechtigt ist, liegt ein neuer Festsetzungsbeschluss nach § 63 Abs. 2 GKG vor, der jetzt auch eine neue Entscheidung über die Zulassung enthalten muss. Das gilt insbesondere, wenn sich aus der geänderten Rechtsauffassung des Gerichts erstmals der Zulassungsgrund ergibt.

     

    c) Zulassungsfreie Beschwerde: Mindestwert muss überschritten sein

    Ist die Beschwerde nicht zugelassen, muss der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigen, also mindestens 200,01 EUR betragen. Dabei kommt es nicht auf die Differenz zwischen dem begehrten und dem festgesetzten Streitwert an, sondern auf die Differenz der Kosten, die sich nach dem festgesetzten und dem begehrten Streitwert ergibt.

     

    Legt der Anwalt gemäß § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde ein, ist lediglich auf die Differenz seiner Vergütung nach dem festgesetzten und dem beantragten Wert abzustellen. Ist der Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe oder anderweitig beigeordnet worden, ist gleichwohl auf die Differenz der Wahlanwaltsgebühren abzustellen (siehe unter VIII, 6a).

     

    Wird die Beschwerde im Namen einer Partei mit dem Ziel der Herabsetzung des Werts eingelegt, ist

    • zunächst immer die Differenz der Gebühren, die die Partei ihrem RA schuldet, nach dem festgesetzten und dem beantragten Wert zu berücksichtigen und darüber hinaus,
    • soweit die Partei als Kostenschuldner (auch Zweitschuldner) für die Gerichtskosten in Betracht kommt, auch die Differenz der Gerichtskosten zwischen den jeweiligen Werten und
    • soweit die Partei auch noch zur Kostenerstattung an den Gegner verpflichtet ist, auch noch die Differenz des Erstattungsbetrags nach dem festgesetzten und dem begehrten Wert.

     

    Wird die Beschwerde im Namen einer Partei mit dem Ziel der Heraufsetzung des Wertes eingelegt (zur ausnahmsweisen Zulässigkeit siehe unter VIII, 6a), ist auf die Differenz der zu erstattenden Anwaltsvergütung nach dem festgesetzten und dem beantragten Wert abzustellen. Keine Rolle spielen hier die Gerichtskosten.

     

    Wird der Beschwerde teilweise abgeholfen, ist der verbleibende Wert des Beschwerdegegenstands zu ermitteln. Sinkt der Wert des Beschwerdegegenstands infolge der Teilabhilfe auf 200 EUR oder darunter, wird die Beschwerde unzulässig (OLG Hamm JurBüro 82, 582). Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Sache kommt dann nicht mehr in Betracht. Die Entscheidung des Ausgangsgerichts ist vielmehr endgültig.

     

    Allerdings darf das Ausgangsgericht die Beschwerde nicht selbst verwerfen. Ihm steht keine Verwerfungskompetenz zu. Die Sache ist auch in diesem Fall dem Beschwerdegericht vorzulegen, wenn die Beschwerde im Hinblick auf die Teilabhilfe und ihre damit eingetretene Unzulässigkeit nicht zurückgenommen wird. Das Beschwerdegericht muss die Beschwerde verwerfen, nachdem es auf ihre Unzulässigkeit hingewiesen hat. Das Beschwerdegericht darf nicht mehr über die Höhe des Streitwerts entscheiden. Es hat auch keine Kompetenz, gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 GKG die Wertfestsetzung von Amts wegen abzuändern (str.).

     

    7. Beschwerdefrist beträgt sechs Monate

    Die Beschwerde ist befristet. Sie muss innerhalb der Sechsmonatsfrist des §  63 Abs. 3 S. 2 GKG eingelegt werden (§ 68 Abs. 1 S. 3 GKG).

     

    Ist der Wert später als einen Monat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist festgesetzt oder abgeändert worden, kann der Rechtsmittelführer noch innerhalb eines Monats, nachdem die Wertfestsetzung zugestellt oder formlos mitgeteilt wurde, Beschwerde einlegen (§ 68 Abs. 1 S. 3 GKG). Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss als mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 68 Abs. 1 S. 4 GKG).

     

    In Anbetracht der nach § 68 Abs. 3 GKG vorgesehenen Sechsmonatsfrist ist eine frühere Verwirkung des Beschwerderechts ausgeschlossen (OLG Hamm JurBüro 77, 73; OLG Hamburg MDR 64, 931; OLG Frankfurt Rpfleger 60, 255).

     

    PRAXISHINWEIS | Auch wenn letztendlich das Beschwerdegericht zuständig ist, muss der Beschwerdeführer das Rechtsmittel immer beim Ausgangsgericht einreichen (§ 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 4 S. 5 GKG). Dieses muss zunächst prüfen, ob es der Beschwerde abhilft. Es ist nicht fristwahrend, wenn die Beschwerde beim Beschwerdegericht eingereicht wird. In diesem Fall, muss das Beschwerdegericht sie an das Ausgangsgericht abgeben, sodass der dortige Eingangszeitpunkt maßgebend ist.

     

    8. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Wird die Frist zur Einlegung der Streitwertbeschwerde versäumt, sei es also, dass die Beschwerde nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG oder nicht innerhalb der Monatsfrist des § 68 Abs. 1 S. 3 GKG erhoben worden ist, kann das Beschwerdegericht dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren (§ 68 Abs. 2 GKG). Dies muss der Beschwerdeführer allerdings beantragen. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht.

     

    Der Beschwerdeführer muss unverschuldet verhindert gewesen sein, die Frist einzuhalten. Das Verschulden eines Verfahrensbevollmächtigten ist dem Beteiligten zuzurechnen (§ 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 5 S. 2 GKG, § 85 Abs. 2 ZPO). Es wird vermutet, dass der Beschwerdeführer schuldlos war, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist (§ 68 Abs. 2 S. 2 GKG).

     

    Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses zu stellen. Innerhalb derselben Frist muss der Beschwerdeführer auch die Beschwerde nachholen. Zudem muss er innerhalb der Frist die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen sollen, glaubhaft machen (§ 68 Abs. 2 S. 1 GKG). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn die versäumte Frist länger als ein Jahr zurückliegt (§ 68 Abs. 2 S. 2 GKG).

     

    Zwar entscheidet das Beschwerdegericht über den Wiedereinsetzungsantrag; da die nachgeholte Beschwerde jedoch zwingend bei dem Gericht einzureichen ist, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 4 S. 5 GKG), gilt dies auch für den Wiedereinsetzungsantrag selbst (§ 68 Abs. 2 S. 7 i. V. m. § 66 Abs. 5 S. 5 GKG).

     

    Über die Wiedereinsetzung entscheidet alleine das Beschwerdegericht. Das Ausgangsgericht muss also, wenn es davon ausgeht, dass die Beschwerdefrist abgelaufen ist, die Sache dem Beschwerdegericht vorlegen, ohne selbst zu entscheiden. Das Ausgangsgericht kann zunächst nicht abhelfen. Es handelt sich insoweit um eine Frage der Zulässigkeit der Beschwerde, für die dem Ausgangsgericht keine Entscheidungskompetenz zusteht.

     

    Gibt das Beschwerdegericht dem Wiedereinsetzungsantrag statt, hat es die Sache dem Ausgangsgericht zurückzugeben, das nunmehr über die Abhilfe entscheiden muss.

     

    9. Form: schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle

    Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 GKG). § 129a ZPO gilt entsprechend (§ 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 4 S. 1, Hs. 2 GKG). Einer darüber hinausgehenden besonderen Form bedarf die Beschwerde nicht. Die Beschwerde muss nicht einmal unterschrieben sein, wenn sich aus den Umständen die Identität des Verfassers und der Wille, ein Rechtsmittel einzulegen, ergibt (OLG Karlsruhe AGS 14, 559). Ein bestimmter Antrag ist nicht erforderlich, da das Gericht von Amts wegen zutreffend entscheiden muss (§ 63 Abs. 3 GKG).

     

    PRAXISHINWEIS | Gleichwohl ist ein Antrag oder eine Begründung sachdienlich, vor allen Dingen, weil anderenfalls gegebenenfalls Schwierigkeiten bestehen, im Falle des § 68 Abs. 1 S. 1 GKG den erforderlichen Beschwerdewert zu berechnen.

     

    Für das Beschwerdeverfahren besteht kein Anwaltszwang - auch nicht, wenn in dem zugrunde liegenden Verfahren Anwaltszwang besteht. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts kann auch die Partei selbst einlegen.

     

    10. Keine aufschiebende Wirkung

    Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts hat keine aufschiebende Wirkung. Allerdings ist ein laufendes Kostenfestsetzungsverfahren auszusetzen, bis über den Streitwert abschließend entschieden worden ist (BGH AGS 14, 246; OLG Düsseldorf AGS 10, 568). Für das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist dies in § 11 Abs. 4 RVG ausdrücklich geregelt (OLG Brandenburg AGS 14, 65; FG Sachsen-Anhalt AGS 14, 222). Gleiches gilt für einen Vergütungsrechtsstreit; die vorrangige Streitwertfestsetzung durch das Vordergericht stellt einen zwingenden Grund nach § 148 ZPO zur Aussetzung dar (N. Schneider, NJW-Spezial 14, 155).

     

    Dass die Zwangsvollstreckung einstweilig eingestellt wird, ist nicht vorgesehen. § 68 Abs. 1 S. 5 GKG nimmt § 66 Abs. 7 GKG ausdrücklich von einer Verweisung aus (KG Rpfleger 62, 121). Ungeachtet dessen kann die Gerichtskasse solange abwarten, die Kosten einzutreiben, bis über den Wert rechtskräftig entschieden ist. Sie ist dazu aber nicht verpflichtet.

     

    11. Abhilfeverfahren

    Auf die Beschwerde hin hat das Ausgangsgericht zunächst zu prüfen, ob es der Beschwerde abhilft (§ 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 1 GKG), also ob sie zulässig und begründet ist. Ist das Ausgangsgericht der Auffassung, dass die Beschwerde unzulässig sei, muss es unter dem Gesichtspunkt der Gegenvorstellung prüfen, ob es die Wertfestsetzung nicht von Amts wegen abändert (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GKG).

     

    Das weitere Verfahren richtet sich danach, ob und ggf. in welchem Umfang abgeholfen wird. Zu unterscheiden sind folgende Fälle:

     

    • Soweit der Beschwerde in vollem Umfang abgeholfen wird, muss sie dem Beschwerdegericht nicht vorgelegt werden.

     

    • Soweit der Beschwerde nicht abgeholfen wird, ist die Sache dem Beschwerdegericht vorzulegen, das hierüber entscheidet.

     

    • Soweit der Beschwerde teilweise abgeholfen wird, ist zu differenzieren:

     

      • Bleibt die Beschwerde zulässig, weil der verbleibende Beschwerdegegenstand den erforderlichen Betrag von 200 EUR immer noch übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden war, ist sie dem Beschwerdegericht vorzulegen.
    •  
      • Ist die Beschwerde unzulässig geworden, weil der verbleibende Beschwerdegegenstand den erforderlichen Betrag von 200 EUR nicht (mehr) übersteigt und die Beschwerde auch nicht zugelassen worden ist, muss das Ausgangsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben, aufgrund der Teilabhilfe seine jetzt unzulässig gewordene Beschwerde zurückzunehmen. Nimmt der die Beschwerde nicht zurück, muss die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt werden. Das Ausgangsgericht hat keine Verwerfungskompetenz.

     

    Das Beschwerdegericht muss den Beteiligten rechtliches Gehör gewähren. Dazu gehört zumindest, dass die Beschwerde nebst Begründung den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme übermittelt wird. Legt ein Verfahrensbevollmächtigter Heraufsetzungsbeschwerde ein, ist die Beschwerde den Beteiligten - nicht deren Verfahrensbevollmächtigten - zuzustellen, da insoweit gegenläufige Interessen bestehen und die Beteiligten unmittelbar mit eigenen Interessen am Verfahren beteiligt sind.

     

    Im Verfahren der Streitwertbeschwerde gilt anders als im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wegen des Grundsatzes der Streitwertwahrheit nicht das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Das Gericht kann also im Abhilfeverfahren so festsetzen, dass es dem Antrag des Beschwerdeführers widerspricht. Es kann auf eine Heraufsetzungsbeschwerde hin den Wert herabsetzen und auf eine Herabsetzungsbeschwerde hin den Wert heraufsetzen (OLG Koblenz JurBüro 12, 79; OLG Düsseldorf MDR 09, 1187).

     

    Das Gericht muss die Entscheidung über die Nichtabhilfe begründen. Soweit die Beschwerde ein neues Vorbringen und neue Argumente enthält, muss der Nichtabhilfebeschluss erkennen lassen, dass sich das Ausgangsgericht damit auseinander gesetzt hat. Inhaltsleere Floskeln reichen nicht aus (LG Verden 24.6.10, 1 T 76/10, Abruf-Nr. 146652; OLG Saarbrücken 3.2.10, 9 WF 123/09, Abruf-Nr. 146653; OLG Frankfurt MDR 10, 344). Fehlt es an einem ordnungsgemäßen Nichtabhilfebeschluss, ist dieser aufzuheben und die Sache zur erneuten Abhilfe an das Ausgangsgericht zurückzugeben.

     

    12. Erneute Beschwerdemöglichkeit gegen Abhilfeentscheidung

    Gegen die Abhilfeentscheidung ist wiederum eine Beschwerde oder auch eine Anschlussbeschwerde möglich.

     

    Hilft das Ausgangsgericht der Beschwerde vollständig ab, kann ein anderer Beteiligter durch die Entscheidung erstmals beschwert sein, sodass er hiergegen Beschwerde einlegen kann. Das gilt auch, wenn zwischenzeitlich die Sechsmonatsfrist abgelaufen ist. Die neue Beschwerde muss innerhalb eines weiteren Monats eingelegt werden (§ 68 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 GKG).

     

    Voraussetzung ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 200 EUR beträgt. Entweder muss also die Abhilfeentscheidung selbst einen Beschwerdegegenstand von mehr als 200 EUR geschaffen haben oder aus dem Zusammenspiel von Ausgangsentscheidung und Abhilfe muss sich zusammen ein Beschwerdewert von über 200 EUR ergeben. Das Gericht kann in seiner Abhilfeentscheidung aber auch die Beschwerde zulassen (§ 68 Abs. 1 S. 2 GKG), wenn die Abhilfeentscheidung grundsätzliche Bedeutung hat oder von der Entscheidung anderer Gerichte abweicht.

     

    Soweit das Gericht der Beschwerde teilweise abhilft und es die Sache wegen des nicht abgeholfenen Teils dem Beschwerdegericht vorlegen muss, kann der durch die Teilabhilfe erstmals beschwerte Beteiligte Anschlussbeschwerde erheben. Eine Zulassung oder das Erreichen eines bestimmten Wertes ist für die Anschlussbeschwerde nicht erforderlich.

     

    13. Verfahren vor dem Beschwerdegericht

    Das Verfahren des Beschwerdegerichts hat bestimmte Besonderheiten.

     

    a) Zuständig ist bei Einzelentscheidungen der Einzelrichter

    Das Beschwerdegericht entscheidet nach § 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 S. 2 GKG).

     

    Wird eine LG-Entscheidung angefochten und hatte die Kammer den Wert festgesetzt, ist beim OLG der Senat zuständig. Dass das Verfahren auf einen Einzelrichter übertragen wird, sieht das GKG im Gegensatz zur ZPO (§ 348a ZPO) nicht vor. Sie ist daher unzulässig.

     

    Ein Kollegium entscheidet immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 S. 3 GKG).

     

    b) Beschwerdegericht ist an Zulassungsentscheidung gebunden

    Das Beschwerdegericht ist an eine Zulassung der Beschwerde durch das Ausgangsgericht gebunden (§ 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 4 GKG). Es hat allerdings zu prüfen, ob die Zulassung wirksam ist, insbesondere, ob sie in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochen worden ist. An unwirksame Zulassungen - etwa nachträgliche Zulassungen (siehe unter VI 4b) - ist das Beschwerdegericht dagegen nicht gebunden.

     

    c) Verfahren: Beschwerdegericht prüft u.a. Mindestbeschwerdewert

    Das Beschwerdegericht prüft zunächst die Zulässigkeit, insbesondere die Formalien und die Frist in eigener Kompetenz.

     

    Es prüft insbesondere auch, ob der erforderliche Beschwerdewert gegeben ist, wenn die Beschwerde nicht zugelassen worden ist. Hat das Ausgangsgericht ersichtlich einen Wert des Beschwerdegegenstands von über 200 EUR angenommen und daher über die Zulassung der Beschwerde nicht entschieden, muss das Beschwerdegericht, wenn es den erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstands für nicht erreicht hält, die Entscheidung über die Zulassung selbst nachholen (BGH AGS 10, 518).

     

    Ist der Wert des Beschwerdegegenstands infolge einer Teilabhilfe unter 200,01 EUR gesunken, hat das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, nachdem es darauf hingewiesen hat. Es hat keine Abänderungsmöglichkeit. Insbesondere gilt § 66 Abs. 3 S. 1 GKG nicht, da diese Abänderungsmöglichkeit eine zulässige Beschwerde voraussetzt (str.).

     

    Auch das Beschwerdegericht hat den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Verstöße hiergegen können mit der Gehörsrüge nach § 69a GKG geltend gemacht werden, wobei wegen der Möglichkeit der Gegenvorstellung der Gehörsrüge kaum Bedeutung zukommt (siehe unter X).

     

    d) Entscheidung

    Wie das Beschwerdegericht entscheidet, hat Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Verfahrens. Jedenfalls muss die Entscheidung zunächst in einer bestimmten Form ergehen.

     

    aa) Form: durch Beschluss

    Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss. Die Beschwerdeentscheidung kann formlos mitgeteilt werden. Die Entscheidung muss nicht förmlich zugestellt werden.

     

    Hat das Beschwerdegericht allerdings den Streitwert abweichend vom Ausgangsgericht festgesetzt und ist bereits ein Kostenfestsetzungsbeschluss auf der Grundlage der früheren Wertfestsetzung ergangen, muss die Entscheidung zugestellt werden. Denn hierdurch wird die Frist nach § 107 Abs. 2 ZPO zur Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ausgelöst.

     

    Die Entscheidung muss ebenso förmlich zugestellt werden, wenn das LG als Beschwerdegericht die weitere Beschwerde zugelassen hat, da diese befristet ist (§ 68 Abs. 1 S. 6 GKG). Soweit das LG als Beschwerdegericht die weitere Beschwerde zugelassen hat, muss es auch eine Rechtbehelfsbelehrung erteilen (§ 5b GKG).

     

    bb) Rückgabe wegen fehlender oder mangelhafter Abhilfeentscheidung

    Fehlt eine Abhilfeentscheidung des Ausgangsgerichts, liegt darin grundsätzlich ein Verfahrensmangel, der dazu führt, dass die Akten dem Ausgangsgericht zurückgegeben werden müssen. Das Ausgangsgericht entscheidet zunächst über die Abhilfe. Dies ist keine unnötige Förmelei.

    Sofern das Ausgangsgericht abhilft, kommt eine Beschwerde nicht mehr in Betracht. Sofern der Beschwerdewert infolge einer Teilabhilfe unter den Beschwerdewert fällt, wäre die Beschwerde ebenfalls unzulässig.

     

    Soweit der Abhilfebeschluss mangelhaft ist, etwa weil er sich mit den in der Beschwerde vorgebrachten Gründen nicht auseinandersetzt, ist die Nichtabhilfeentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe dem Ausgangsgericht zurückzugeben. Zu beachten ist, dass in diesem Fall nur die Nichtabhilfeentscheidung aufzuheben ist, nicht auch die Ausgangsentscheidung über die Wertfestsetzung.

     

    cc) Zurückverweisung ans Ausgangsgericht möglich

    Ist sogar die Ausgangsentscheidung mangelhaft, kann das Beschwerdegericht auch die Festsetzung des Ausgangsgerichts selbst aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die endgültige Wertfestsetzung an das Ausgangsgericht zurückverweisen. Das ist z. B. der Fall, wenn weder der Wertfestsetzungsbeschluss noch die Nichtabhilfeentscheidung eine Begründung enthält (OLG Jena FamRZ 01, 780) oder wenn ein unzuständiger Richter den Wert festgesetzt hat (z. B. Einzelrichter statt Kollegium).

     

    dd) Entscheidung in der Sache

    Entscheidet das Beschwerdegericht in der Sache, ist es nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG). Da auch das Rechtsmittelgericht den Streitwert innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG jederzeit von Amts wegen abändern darf, ist es nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden. Insbesondere gilt auch hier nicht das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Das Beschwerdegericht kann also auch zum Nachteil des Beschwerdeführers entscheiden und den Wert im Fall einer Heraufsetzungsbeschwerde herabsetzen oder im Fall einer Herabsetzungsbeschwerde heraufsetzen (OLG Koblenz JurBüro 12, 79; OLG Düsseldorf MDR 09, 1187).

     

    Zu einer Entscheidung in der Sache ist das Beschwerdegericht aber nur berufen, wenn die Beschwerde zulässig ist. Das OLG kann nicht von seinem Abänderungsrecht nach § 63 Abs. 3 GKG Gebrauch machen, da dies eine zulässige Beschwerde voraussetzt (unzutreffend OLG Celle AGS 10, 143).

     

    ee) Zulassung der weiteren Beschwerde

    Hat das LG über die Streitwertbeschwerde entschieden, muss es auch gleichzeitig darüber entscheiden, ob es die weitere Beschwerde zulässt. Nach § 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. 66 Abs. 4 GKG ist die weitere Beschwerde zulässig, wenn das LG sie in seiner Beschwerdeentscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.

     

    Auch hier muss die Zulassung in der Entscheidung, also in der Beschwerdeentscheidung ausgesprochen werden. Eine nachträgliche Zulassung ist nicht möglich. In Betracht kommen allerdings Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung aufgrund einer Gehörsrüge (siehe unter VIII 6b).

     

    ff) Anfechtung

    Soweit das LG als Beschwerdegericht entschieden hat, kommt gemäß § 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde in Betracht, allerdings nur, wenn das LG diese auch zugelassen hat (siehe unter VIII 13 d), ee).

     

    Eine Entscheidung des OLG als Beschwerdegericht ist unanfechtbar, da die weitere Beschwerde nur gegen Entscheidungen des LG zulässig ist und im Übrigen ohnehin eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

     

    Möglich ist allerdings, dass das LG oder das OLG § 63 Abs. 3 S. 1 GKG anwendet und seine Entscheidung auf eine Gegenvorstellung nachträglich ändert. Darüber hinaus kann es seine Entscheidung berichtigen oder ergänzen. Ebenso ist eine Gehörsrüge nach § 69a GKG möglich, die in der Regel allerdings überflüssig ist, weil innerhalb der Frist des § 66 Abs. 3 GKG eine Gegenvorstellung in Betracht kommt. Diese kann dazu führen, dass die Wertfestsetzung geändert wird.

    IX. Weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des LG

    Eine weitere Beschwerde kommt nur gegen Beschwerdeentscheidungen des LG in Betracht (§ 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG). Sie ist nur zulässig, wenn das LG sie zugelassen hat. Die Nichtzulassung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 4 S. 4, Abs. 3 S. 4 Hs. 2 GKG). Das OLG ist an die Zulassung der weiteren Beschwerde gebunden (§ 68 Abs. 1 S. 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 4 S. 4, Abs. 3 S. 4 Hs. 1 GKG).

     

    Eine Mindestbeschwer ist für die weitere Beschwerde nicht erforderlich. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 ZPO gelten entsprechend (§ 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 4 S. 2 GKG).

     

    Die weitere Beschwerde ist befristet. Sie muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts eingelegt werden (§ 68 Abs. 1 S. 6 GKG). Im Übrigen entspricht das Verfahren dem der Erstbeschwerde.

     

    Die weitere Beschwerde ist beim LG einzulegen. Wird sie beim OLG eingelegt, ist dies nicht fristwahrend. Das LG muss die Zulässigkeitsvoraussetzungen der weiteren Beschwerde prüfen. Es kann der Beschwerde abhelfen. Soweit es der Beschwerde nicht in vollem Umfang abhilft, hat es die Sache dem OLG zur Entscheidung vorzulegen.

     

    Das OLG entscheidet durch den Senat, unabhängig davon, ob die angefochtene Entscheidung des LG von einem Einzelrichter erlassen wurde. Die Vorschrift des § 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 GKG gilt nur für die Erinnerung und Beschwerde, nicht aber für die weitere Beschwerde (OLG Düsseldorf JurBüro 10, 426). Das OLG entscheidet abschließend durch Beschluss. Der Beschluss muss nicht zugestellt werden. Eine Ausnahme besteht auch hier, wenn bereits die Kostenfestsetzung nach § 103 ZPO oder eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG erfolgt ist, da dann durch die Zustellung des Beschlusses die Frist des § 107 Abs. 2 ZPO in Gang gesetzt wird.

    X. Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft

    Eine Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist nicht statthaft. Das GKG sieht sie nicht vor. Abgesehen davon ist eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ohnehin ausgeschlossen (§ 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Es besteht Anlass darauf hinzuweisen, da dies vielen Beschwerdesenaten nicht bekannt ist und immer wieder die Zulassung einer Rechtsbeschwerde ausgesprochen wird, die es gar nicht gibt (z. B KG AGS 10, 550).

    XI. Gehörsrüge hat kaum Bedeutung

    Nach § 69a GKG kann Gehörsrüge erhoben werden, soweit der Anspruch auf rechtliches Gehör übergangen worden ist. Die Gehörsrüge hat im Verfahren der Beschwerde oder weiteren Beschwerde gegen die Wertfestsetzung nach § 69a GKG jedoch kaum Bedeutung, da das Gericht grundsätzlich jederzeit von Amts wegen und auf Gegenvorstellung hin innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 GKG die Wertfestsetzung abändern kann. Es fehlt in diesen Fällen in der Regel an der erforderlichen Rechtskraft.

     

    Bedeutung hat die Gehörsrüge, wenn die Zulassung übergangen worden oder die Frist des § 63 Abs. 3 GKG zur amtswegigen Abänderung abgelaufen ist.

    XII. Kosten des Verfahrens der Wertfestsetzung

    Die Kosten setzen sich zusammen aus Gerichtskosten, die nur ausnahmsweise anfallen, und RA-Kosten.

     

    1. Gerichtskosten fallen in der Regel nicht an

    Gerichtskosten fallen nur an, wenn eine Beschwerde erhoben wird, die nicht statthaft ist.

     

    a) Festsetzungsverfahren

    Im Verfahren über die Wertfestsetzung werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Das Verfahren zählt zu der Instanz. Hier können lediglich Auslagen anfallen, gegebenenfalls dadurch, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt wird (§ 64 S. 2 GKG i. V. m. Nr. 9005 KV GKG).

     

    b) Gegenvorstellung

    Die Gegenvorstellung gehört mit zur Instanz und löst keine gesonderte Vergütung aus, abgesehen davon, dass es hierfür gar keinen Gebührentatbestand gibt. Auslagen können erhoben werden.

     

    c) Beschwerdeverfahren

    Im Beschwerdeverfahren einschließlich des Verfahrens auf Wiedereinsetzung und der Gehörsrüge fallen ebenfalls keine Gerichtsgebühren an (§ 68 Abs. 3 S. 1 GKG). Auslagen können erhoben werden, allerdings nur, sofern die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (Vorb. 2 Abs. 1 KV GKG).

     

    Strittig ist, ob bei einer unstatthaften Beschwerde Gerichtsgebühren zu erheben sind. Der BGH (MDR 14, 232; MDR 03, 115; 22.2.89, IVb ZB 2/89, Abruf-Nr. 146654; 7.12.10, VIII ZB 77/10, Abruf-Nr. 146655) ist der Auffassung, die Gebührenfreiheit des § 68 Abs. 3 S. 1 GKG gelte nur für statthafte Beschwerden. Für unstatthafte Beschwerden sei daher eine Gebühr zu erheben. Nach zutreffender Ansicht sind diese Verfahren dagegen gerichtsgebührenfrei (OLG Koblenz AGS 13, 28; OLG Frankfurt AGS 12, 395; LAG Baden-Württemberg 29.3.09, L 11 R 882/11 B, Abruf-Nr. 146656).

     

    d) Rechtsbeschwerdeverfahren

    Soweit eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde erhoben wird, fällt nach der Rechtsprechung des BGH eine Festgebühr i. H. v. 120 EUR nach Nr. 1826 KV GKG an, die sich auf 60 EUR ermäßigt, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird (Nr. 1827 KV GKG). Der Ausschluss des § 68 Abs. 3 S. 1 GKG greift nach Auffassung des BGH nicht, da er sich nur auf die (zulässigen) Beschwerden nach § 68 GKG bezieht, nicht aber auf ein unstatthaftes Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH 22.2.89, IVb ZB 2/89, Abruf-Nr. 146654).

     

    e) Gehörsrüge

    Eine Gehörsrüge löst keine Gerichtsgebühren aus, da das GKG hierfür keinen gesonderten Gebührentatbestand vorsieht. Der Tatbestand der Nr. 1700 KV GKG ist nicht anwendbar, da er nicht für die Gehörsrüge nach § 69a GKG gilt, sondern nur für die nach § 321a ZPO. Des Weiteren dürfen nach § 68 Abs. 3 S. 1 GKG in den Verfahren über die Wertfestsetzung keine Gebühren erhoben werden (OLG Celle AGS 12, 529).

     

    2. Zusätzliche Anwaltskosten können entstehen

    Gebühren kann der RA vor allem im Beschwerdeverfahren verdienen oder, wenn er bisher nicht mit der Sache befasst war.

     

    a) Festsetzungsverfahren

    Für den bereits in der Hauptsache beauftragten Anwalt löst die Tätigkeit im Verfahren auf Wertfestsetzung keine Vergütung aus. Diese Tätigkeit gehört für ihn nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG mit zum Gebührenrechtszug.

     

    Ist der Anwalt ausschließlich im Wertfestsetzungsverfahren beauftragt, handelt es sich für ihn um eine Einzeltätigkeit, die nach Nr. 3403 VV RVG zu vergüten ist. Der Anwalt erhält eine 0,8-Verfahrensgebühr. Soweit nur ein Antrag auf Festsetzung gestellt wird, könnte ein Fall der Nr. 3404 VV RVG (Schreiben einfacher Art) vorliegen, sodass nur eine 0,3-Verfahrensgebühr entsteht.

     

    b) Gegenvorstellung

    Auch eine Gegenvorstellung gehört für den in der Hauptsache tätigen Anwalt mit zur Instanz und löst keine gesonderte Vergütung aus. Lediglich als Einzeltätigkeit, also wenn ein bisher nicht befasster Anwalt nur mit einer Gegenvorstellung beauftragt wird, entstehen gesonderte Gebühren. Es liegt dann eine Einzeltätigkeit nach Nr. 3403 VV RVG vor. Der Anwalt erhält eine 0,8-Verfahrensgebühr. Der Gegenstandswert richtet sich analog § 23 Abs. 2 S. 1, 3, Abs. 3 RVG nach dem Interesse an der Abänderung.

     

    c) Beschwerdeverfahren

    Im Beschwerdeverfahren können dagegen auch Anwaltsgebühren anfallen. Legt der RA im eigenen Namen Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ein oder verteidigt er sich gegen die Herabsetzungsbeschwerde eines der Beteiligten, wird er in eigener Sache und im eigenen Namen tätig. Somit fehlt es an einem Auftraggeber, sodass keine Gebühren ausgelöst werden können. Sie können auch nicht über § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO fingiert werden, da eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist (§ 68 Abs. 3 S. 2 GKG).

     

    Vertritt der Anwalt dagegen einen Beteiligten, für den er Herabsetzungsbeschwerde erhebt oder für den er sich gegen die Heraufsetzungsbeschwerde eines anderen Beteiligten zur Wehr setzt, löst dies eine einfache Beschwerdegebühr nach Nr. 3500 VV RVG nebst Auslagen und Umsatzsteuer aus (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Wird die Nichtabhilfeentscheidung aufgehoben und nach erneuter Nichtabhilfe wieder dem Beschwerdegericht vorgelegt, handelt es sich nur um ein Beschwerdeverfahren, sodass die Gebühren nur einmal anfallen (§ 15 Abs. 2 RVG). Wird dagegen die Festsetzung aufgehoben und gegen die neue Festsetzung erneut Beschwerde erhoben, liegen zwei Beschwerdeverfahren vor (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Der Gegenstandswert richtet sich gemäß § 23 Abs. 2 S. 1, 3, Abs. 3 RVG nach dem Abänderungsinteresse, das sich aus der Differenz der Kosten nach dem festgesetzten und begehrten Wert ergibt.

     

    d) Weitere Beschwerde

    Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist eine eigene Angelegenheit (§ 17 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Der Anwalt, der seinen Mandanten in diesem Verfahren vertritt, erhält die gleichen Gebühren wie für die Erstbeschwerde, also eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG nebst Auslagen und Umsatzsteuer. Der Gegenstandswert richtet sich gemäß § 23 Abs. 2 S. 1, 3, Abs. 3 RVG nach dem Interesse an der Abänderung.

     

    e) Rechtsbeschwerdeverfahren

    Im (nicht statthaften) Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht für den Anwalt eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3502 VV RVG. Der Anwalt, der die Rechtsbeschwerde einlegt, wird diese allerdings wegen Anwaltsverschuldens kaum einfordern können. Der Gegenstandswert richtet sich auch hier nach § 23 Abs. 2 S. 1, 3, Abs. 3 RVG nach dem Interesse an der Abänderung.

     

    f) Gehörsrüge

    Auch eine Gehörsrüge löst keine gesonderte Vergütung aus (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RVG), es sei denn, der RA ist ausschließlich mit der Gehörsrüge beauftragt. Dann entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3330 VV RVG. Der Gegenstandswert richtet sich analog § 23 Abs. 2 S. 1, 3, Abs. 3 RVG nach dem Interesse an der Abänderung.

    XIII. Kostenerstattung ist ausgeschlossen

    Eine Kostenerstattung, die ohnehin nur im Beschwerdeverfahren in Betracht käme, ist nach § 68 Abs. 3 S. 2 GKG ausgeschlossen. Daher werden insbesondere die in einem Beschwerdeverfahren angefallenen RA-Kosten nicht erstattet. Diese - ebenso wie Auslagen - muss jeder Beteiligte selbst tragen.

     

    Der Ausschluss der Kostenerstattung soll nach der Rechtsprechung allerdings nur für statthafte Beschwerden gelten. Ist die Beschwerde nicht statthaft, etwa eine Beschwerde gegen eine vorläufige Wertfestsetzung, soll der Ausschluss der Kostenerstattung nicht greifen. Der Beschwerdeführer soll hier vielmehr die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen (OLG Saarbrücken 9.12.10, 4 W 287/10, Abruf-Nr. 146657, AGS 11, 193). Diese Auffassung ist insoweit bedenklich, als das GKG keine Kostenerstattung vorsieht. Zu dem Ergebnis der Kostenerstattung gelangen Sie nur, wenn Sie eine unstatthafte GKG-Beschwerde als eine Beschwerde nach der ZPO ansehen; denn nur dann erfolgt eine Kostenentscheidung nach § 97 ZPO.

     

    Wird eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde eingelegt, müsste aus den gleichen Gründen, aus denen eine Gerichtsgebühr erhoben wird, auch eine Kostenerstattung ausgesprochen werden. Der Ausschluss der Kostenerstattung in § 68 Abs. 3 S. 2 GKG würde sich danach auf die Verfahren nach § 68 GKG erstrecken, nicht aber auch auf die dort nicht geregelte Rechtsbeschwerde (siehe zum vergleichbaren Fall der unstatthaften Beschwerde unter XII 1d).

    XIV. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden

    Prozesskostenhilfe kann für ein Wertfestsetzungs- oder Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden, da das GKG keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorsieht (OLG Düsseldorf AGS 12, 541). Die Verfahren unterliegen auch nicht dem Anwaltszwang.

    XV. Rechtsschutzversicherung

    Die Vergütung des Anwalts für eine Herabsetzungsbeschwerde ist vom Versicherungsschutz umfasst. Allerdings ist hier eine gesonderte Deckungsschutzzusage erforderlich.

     

    Häufig beauftragt der Rechtsschutzversicherer den Anwalt selbst mit einer Herabsetzungsbeschwerde. Zwar ist der Versicherer nicht beschwerdeberechtigt, sondern nur der Auftraggeber. Unterlässt der Versicherungsnehmer aber eine gebotene Beschwerde, verletzt er eine Obliegenheit. Hierdurch verliert er teilweise seinen Versicherungsschutz insoweit, als die Beschwerde erfolgreich gewesen wäre (siehe hierzu AG Hamburg ZfSch 00, 360).

     

    PRAXISHINWEIS | Ist der RA in einem rechtsschutzversicherten Mandat tätig, muss er den Versicherer umgehend über die gerichtlichen Wertfestsetzungsbeschlüsse und die laufenden Beschwerdefristen unterrichten. Anderenfalls läuft er Gefahr, dass dem Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung entgegengehalten wird und der RA sich durch die unterlassene Mitteilung an den Versicherer gegenüber seinem Mandanten schadenersatzpflichtig macht.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Sonderdruck RVG prof. 07/2015, Kostenfestsetzung in Zivilsachen, unter iww.de/sl1732
    Quelle: Sonderausgabe 01 / 2016 | Seite 1 | ID 43992715