31.01.2011 | BGH
Wert der abgelehnten Beiordnung im PKH-Verfahren
Beantragt eine Partei für ein Verfahren PKH, ist ihr auf Antrag zugleich ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen, wenn für das Verfahren nach § 78 ZPO Anwaltszwang besteht (§ 121 Abs. 1 ZPO). Weitere Voraussetzungen hat das bewilligende Gericht also nicht zu prüfen. Anders verhält sich dies in Verfahren ohne Anwaltszwang. Hier ist eine Beiordnung nur angezeigt, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder aber der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, § 121 Abs. 2 ZPO. Wird die Beiordnung abgelehnt, steht der Partei hiergegen die sofortige Beschwerde zu. Der BGH hat nun entschieden, dass sich der Gegenstandswert einer solchen Beschwerde nach dem Gegenstandswert der Hauptsache richtet. Unerheblich seien dagegen die von der begünstigten Partei ersparten Gebühren ihres Bevollmächtigten.
(BGH 15.9.10, XII ZB 82/10)( Abruf-Nr. 102468)