03.03.2008 | Bußgeldsachen
Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren wegen eines Parkverstoßes
Verkehrsordnungswidrigkeiten wegen Parkverstößen sind unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG als deutlich unterdurchschnittlich einzuordnen (AG Lüdinghausen 13.12.07, 19 OWi-89 Js 748/07-72/07, Abruf-Nr. 080425). |
Sachverhalt
Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldverfahren wegen eines Parkverstoßes anhängig. Dieses ist eingestellt worden. Der Verteidiger hat Gebühren nach Nrn. 5100 und 5107 VV RVG jeweils in Höhe der Mittelgebühr geltend gemacht. Der Rechtspfleger hat lediglich Gebühren in Höhe von 60 EUR für die Nr. 5100 VV RVG und von 40 EUR für Nr. 5107 VV RVG festgesetzt. Die dagegen eingelegte Erinnerung blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die festgesetzten Gebühren sind nicht zu beanstanden. Verkehrsordnungswidrigkeiten wegen Parkverstößen wie dem hier vorliegenden sind unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers als deutlich unterdurchschnittlich einzuordnen, zumal bei derartigen Verstößen keine Punkte im Verkehrszentralregister und auch keinerlei weitere Folgen als eine geringe Geldbuße (hier: 15 EUR) drohen.
Praxishinweis
Das AG teilt nur wenig von den Umständen mit, die für die Gebührenbemessung von Bedeutung sind. Soweit allerdings auch die Höhe der Geldbuße für die Bemessung der anwaltlichen Gebühren mit herangezogen wird, ist das falsch. Darauf ist bereits wiederholt hingewiesen worden (vgl. u.a. Burhoff in: Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., 2007, Vorbemerkung 5 Rn. 19 sowie Rn. 41; Jungbauer, DAR 07, 56; N. Schneider in: Schneider/Wolf, RVG, 3. Aufl., Vor Vorb. 5.1 Rn. 6; a.A. Pfeiffer, DAR 06, 653). Die Höhe der Geldbuße ist schon Anknüpfungspunkt für die Frage, aus welcher Stufe der Anwalt seine Gebühren überhaupt berechnet. Das Kriterium „Höhe der Geldbuße“ ist damit verbraucht, es besteht ein „gebührenrechtliches Doppelverwertungsverbot“. Darauf ist das AG leider mit keinem Wort eingegangen. Zudem hat es übersehen, dass in der ersten Stufe – Geldbuße bis 40 EUR – eine Geldbuße von 15 EUR mit Sicherheit nicht „deutlich unterdurchschnittlich“ ist, sondern den Mittelwert dieser Stufe, der bei 20 EUR liegt, gerade unterschreitet.
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