01.02.2006 | Bußgeldverfahren
Befriedungsgebühr bei Übergang vom Strafverfahren zum Bußgeldverfahren
Wird das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach Einstellung an die für die Bearbeitung als Bußgeldverfahren zuständige Behörde abgegeben, entsteht für den hieran mitwirkenden Rechtsanwalt die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG (AG Regensburg 28.10.05, 5 C 3474/05, n.v., Abruf-Nr. 060200). |
Sachverhalt
Der Kläger wurde von seinem Verteidiger im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vertreten. Dieses Verfahren wurde eingestellt und als Bußgeldverfahren weitergeführt. Der Verteidiger hat für seine Tätigkeit auch eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG berechnet, die die Rechtsschutzversicherung nicht bezahlt hat. Die Klage auf Freistellung hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Befriedungsgebühr ist angefallen. Der früher in dieser Frage ausgetragene Meinungsstreit ist durch § 17 Nr. 10 RVG unmissverständlich geklärt. Es handelt sich beim strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und einem sich nach dessen Einstellung anschließenden Bußgeldverfahren nicht nur um „verschiedene Angelegenheiten“, sondern auch um zwei verschiedene Verfahren. Diese gebührenrechtliche Behandlung ist auch sachgerecht, da der Anwalt, der in beiden Verfahren Tätigkeiten entfaltet, sonst weniger Honorar erhalten würde, als wenn er nur im Strafverfahren ohne sich anschließendes Bußgeldverfahren tätig geworden wäre.
Praxishinweis
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Das AG hat sich der Auffassung von N. Schneider (AnwKom-RVG, 2. Aufl., Nr. 5115 VV RVG Rn. 16) angeschlossen. Die Entscheidung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung, weil die Rechtsschutzversicherungen in vergleichbaren Fällen nach Übergang vom Strafverfahren ins Bußgeldverfahren bzw. nach Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren gegenüber den vom Verteidiger angesetzten Gebühren Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG bzw. Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG geltend machen, dass diese nicht angefallen seien, weil die jeweiligen Verfahren nicht endgültig erledigt seien. Diese Ansicht ist falsch und widerspricht der Neuregelung in § 17 Nr. 10 RVG.
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