01.04.2006 | Bußgeldverfahren
Gebührenbemessung im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesetzgeber mit Einführung des RVG die Gebührenrahmen für Bußgeldsachen unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Sache bereits eingeengt hat, sind bei Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel nur unter den Rahmenmittelsätzen liegende Verteidigergebühren angemessen (LG Göttingen 12.12.05, 17 Qs 131/05, rkr., n.v., Abruf-Nr. 060725). |
Sachverhalt
Der Anwalt hat den Betroffenen im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren vertreten. Nach Einstellung des Verfahrens hat er seine Gebühren gegenüber der Staatskasse geltend gemacht. Dabei hat er vergeblich jeweils die Mittelgebühr angesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Blick auf § 14 Abs. 1 RVG war die Festsetzung der Gebühren auf einen deutlich unter dem jeweiligen Rahmenmittelsatz liegenden Betrag geboten. Innerhalb der in Nr. 5100 ff. VV RVG normierten Gebührenrahmen ist nach der Art des jeweiligen Bußgeldverfahrens, vornehmlich nach dessen Gewichtigkeit, abzustufen. Dies führt bei Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten dazu, dass i.d.R. nur unter den Mittelsätzen liegende Verteidigergebühren angemessen sind. Auch unter Geltung des RVG gilt, dass diese Bußgeldverfahren mit dem durchschnittlichen – und damit eine Mittelgebühr auslösenden – Bußgeldverfahren nicht identisch sind. Diese Bußgeldsachen sind in ihrer Wertigkeit und Bedeutung regelmäßig beträchtlich hinter anderen Bußgeldsachen einzustufen. Es ist eine Relation herzustellen zur umfangreichen Anzahl von spezialgesetzlichen Bußgeldtatbeständen, die mit erheblichen Bußgeldern drohen und häufig mit rechtlichen Schwierigkeiten sowie umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind, wie z.B. solche auf dem Gebiet des Umwelt-, Wirtschafts- und Steuerrechts.
Praxishinweis
Der Entscheidung ist zu widersprechen, weil Sie die Rechtsprechung zu § 12 BRAGO, die teilweise davon ausging, dass in verkehrsrechtlichen OWi-Verfahren stets unterhalb der Mittelgebühr festzusetzen sei, fortsetzt (LG Göttingen JurBüro 02, 418). Der Hinweis auf eine nur grobe Einteilung von Bußgeldverfahren ist zwar zutreffend, kann aber nicht dazu führen, bei diesen OWi-Verfahren stets Gebühren unter der Mittelgebühr festzusetzen (Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Vorbem. 5 Rn. 22 ff.).
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