01.02.2006 | Bußgeldverfahren
Nochmals: Mittelgebühr im OWi-Verfahren
Auch im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren ist in durchschnittlichen Angelegenheiten grundsätzlich die Mittelgebühr angemessen (AG Saarbrücken 21.10.05, 42 C 192/05, rkr., n.v., Abruf-Nr. 053526). |
Sachverhalt
Der Kläger wurde in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren von einem Anwalt vertreten, der bei der Abrechnung jeweils die Mittelgebühr angesetzt hat. Die beklagte Rechtsschutzversicherung hielt dies für unangemessen. Die Freistellungsklage des Klägers hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Für die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens kommt es insbesondere auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit an, § 14 RVG. Der Anwalt hat dabei einen Ermessensspielraum. Die Mittelgebühr soll regelmäßig durchschnittliche Angelegenheiten abdecken. Eine höhere Gebühr soll der Anwalt nur fordern können, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, eine niedrigere Gebühr soll nur gerechtfertigt sein, wenn die Angelegenheit unterdurchschnittlich war. Die jeweils geltend gemachten Mittelgebühren sind angemessen. Für die Bemessung ist auf folgende Umstände abzustellen:
- durchschnittlicher Umfang und durchschnittliche Schwierigkeit,
- Bußgeld in Höhe von 40 EUR, so dass ein Punkteeintrag im Verkehrszentralregister folgt,
- Kläger war bereits im Verkehrszentralregister vorbelastet,
- Anwalt hat drei Besprechungen mit dem Kläger selbst und zwei Besprechungen mit dem Arbeitgeber durchgeführt,
- Anwalt hat den Verkehrszentralregisterauszug aus Flensburg angefordert und die Ermittlungsakte bearbeitet,
- Anwalt konnte auf Grund eigener Sachkenntnis eine Überprüfung der Tachoscheibe selbst vornehmen.
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