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  • 01.01.1997 · Fachbeitrag · Der Gebührentip

    Die Erbengemeinschaft als Auftraggebermehrheit im Sinne von § 6 BRAGO

    | Eine Erbengemeinschaft kann eine Auftraggebermehrheit im Sinne von § 6 BRAGO sein. § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO eröffnet in diesem Fall dem Anwalt die Möglichkeit, bei demselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit die Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) und die Prozeßgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) um drei Zehntel für jeden weiteren Auftraggeber zu erhöhen. |