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  • 01.06.1996 · Fachbeitrag · Der Gebührentip

    Erhält der Anwalt bei der Erstreckung der Prozeßkostenhilfe auf Scheidungsfolgesachen eine 15/10-Vergleichsgebühr?

    | Nicht selten erfolgen Scheidungen - vor allem in den neuen Bundesländern - im Wege der Prozeßkostenhilfe (PKH). Wird die PKH beim Abschluß einer Scheidungsvereinbarung auf Folgesachen erstreckt, für die bislang PKH noch nicht beantragt oder bewilligt wurde, stellt sich die Frage, ob der Anwalt neben der zusätz-lichen 5/10-Prozeßgebühr gemäß § 32 Abs. 2 BRAGO eine 15/10-Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 oder nur eine 10/10-Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO beanspruchen kann. Angesichts der Tatsache, daß Scheidungsmandate mit PKH häufig ohnehin nicht kostendeckend zu führen sind, kommt der Frage eine erhebliche praktische Bedeutung zu. |