01.03.1998 · Fachbeitrag · Der Gebührentip
Inkassomandate: Die Anschriftenermittlung stellt eine eigene Angelegenheit dar
| Mahn- und Inkassomandate gehören zum täglichen Brot vieler Anwaltskanzleien. Mitunter nimmt in diesem Rahmen die Ermittlung der jeweils aktuellen Anschrift des Schuldners mehr Zeit in Anspruch als die sonstigen Tätigkeiten. Gebührenrechtlich stellt dabei ein Vollstreckungsauftrag so lange eine Angelegenheit dar, als er nicht vollzogen werden kann (zum Beispiel LG Aachen KostRspr. BRAGO Nr. 34; LG Hannover KostRspr. BRAGO Nr. 41, selbst wenn nach einem Wohnungswechsel ein anderer Gerichtsvollzieher tätig wird). Hierfür kann nach § 57 BRAGO nur eine 3/10-Gebühr abgerechnet werden. Andererseits stellt die Anschriftenermittlung nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung eine eigene Angelegenheit dar. Für jede Anfrage kann daher zusätzlich neben der Gebühr nach § 57 BRAGO die Mindestgebühr nach § 120 Abs. 2 BRAGO beansprucht werden. |
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