01.03.2002 · Fachbeitrag · Der Gebührentipp
19,5/10-Vergleichsgebühr aus dem Wert einbezogener, nicht rechtshängiger Ansprüche in der Berufungsinstanz
| Beziehen die Parteien bei Abschluss eines Vergleichs in der Berufungsinstanz zur umfassenden Regelung ihrer Rechtsbeziehungen auch sonstige Ansprüche mit ein, die weder Gegenstand des aktuellen Verfahrens noch anderweitig rechtshängig sind, ist nach wie vor streitig, in welcher Höhe den Prozessbevollmächtigten dafür eine Vergleichsgebühr zusteht (BRAGO prof. 10/95, 10; 7/98, 1; 12/99, 159). Der folgende Beitrag liefert deshalb nochmals die Argumente, die den Ansatz von 19,5/10 aus dem Wert dieser Ansprüche rechtfertigen (vgl. dazu auch OLG Köln JurBüro 00, 246): |
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