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  • 01.07.2007 | Der praktische Fall

    Erledigung der Hauptsache und einstweiligen Anordnung durch Gesamtvergleich

    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf

    Der Beitrag erläutert anhand eines Beispiels die richtige Gebührenabrechnung, wenn ein Hauptsacheverfahren und ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhängig sind und in einem der Verfahren eine Einigung bzw. ein Gesamtvergleich geschlossen wird (dazu auch Schönemann, RVG prof. 05, 204).  

     

    Beispiel aus dem Familienrecht

    Rechtsanwalt R beantragt für seinen Mandanten M die Einräumung eines Umgangsrechts, § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Zugleich bittet er insoweit wegen der Dringlichkeit um Erlass einer einstweiligen Anordnung (eA, §§ 621g, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das Gericht bestimmt Termin in der eA-Sache, in dem sich nach Erörterung die Parteien über das eA-Verfahren und auch in der Hauptsache einigen. Wert Hauptsacheverfahren: 3.000 EUR und Wert eA-Verfahren: 500 EUR. Welche Vergütung kann R hierfür abrechnen?  

     

    Lösung: R kann folgende Gebühren abrechnen:  

     

    1. Schritt: Ermittlung der Gebühren  

     

    Hauptsacheverfahren  

     

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG, Wert 3.000 EUR  

    245,70 EUR  

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG  

    20,00 EUR  

     

    265,70 EUR  

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 19 %  

    50,48 EUR  

     

    316,18 EUR  

    eA-Verfahren 

     

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG, Wert 500 EUR  

    58,50 EUR 

    0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG, Wert 3.000 EUR  

    151,20 EUR  

     

    209,70 EUR 

    Nach § 15 Abs. 3 RVG darf nicht mehr erhoben werden als eine 1,3 Verfahrensgebühr aus 3.500 EUR: 282,10 EUR; daher keine Kürzung der 209,70 EUR  

     

    1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG, Wert 3.500 EUR  

    260,40 EUR 

    1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG, Wert 3.500 EUR  

    217,00 EUR 

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG  

    20,00 EUR  

     

    707,10 EUR 

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 19 %  

    134,35 EUR 

     

    841,45 EUR  

     

     

    Angelegenheit

    Nach § 17 Nr. 4b RVG bilden das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer eA und das Hauptsacheverfahren verschiedene Angelegenheiten (OLG Koblenz RVG prof. 05, 148, Abruf-Nr. 052384). Daher entstehen bei Erfüllung der entsprechenden Entstehungstatbestände sowohl im Hauptsache- als auch im eA-Verfahren eine Verfahrensgebühr sowie ggf. eine Termins- und eine Einigungsgebühr. Auch die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG fällt doppelt an, vgl. Anm. zu Nr. 7002 VV RVG.  

     

    Gegenstandswert

    Da nach § 17 Nr. 4b RVG das Hauptsacheverfahren und das Verfahren auf Erlass einer eA verschiedene Angelegenheiten bilden, ist jeweils ein eigener Wert für die beiden Verfahren festzusetzen (OLG Koblenz, a.a.O.). Der Gegenstandswert für das Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangsrechts bestimmt sich dabei nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 94 Abs. 2 S. 1, § 30 Abs. 2 KostO und beträgt in der Regel 3.000 EUR (Volpert, RVG prof. 05, 85). Der Gegenstandswert für das eA-Verfahren Umgangsrecht ergibt sich aus § 24 S. 1 RVG. Danach ist von einem Wert von 500 EUR auszugehen (Volpert, RVG prof. 05, 112).