01.07.2007 | Der praktische Fall
Erledigung der Hauptsache und einstweiligen Anordnung durch Gesamtvergleich
Der Beitrag erläutert anhand eines Beispiels die richtige Gebührenabrechnung, wenn ein Hauptsacheverfahren und ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhängig sind und in einem der Verfahren eine Einigung bzw. ein Gesamtvergleich geschlossen wird (dazu auch Schönemann, RVG prof. 05, 204).
Beispiel aus dem Familienrecht | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Rechtsanwalt R beantragt für seinen Mandanten M die Einräumung eines Umgangsrechts, § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Zugleich bittet er insoweit wegen der Dringlichkeit um Erlass einer einstweiligen Anordnung (eA, §§ 621g, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das Gericht bestimmt Termin in der eA-Sache, in dem sich nach Erörterung die Parteien über das eA-Verfahren und auch in der Hauptsache einigen. Wert Hauptsacheverfahren: 3.000 EUR und Wert eA-Verfahren: 500 EUR. Welche Vergütung kann R hierfür abrechnen?
Lösung: R kann folgende Gebühren abrechnen:
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Angelegenheit
Nach § 17 Nr. 4b RVG bilden das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer eA und das Hauptsacheverfahren verschiedene Angelegenheiten (OLG Koblenz RVG prof. 05, 148, Abruf-Nr. 052384). Daher entstehen bei Erfüllung der entsprechenden Entstehungstatbestände sowohl im Hauptsache- als auch im eA-Verfahren eine Verfahrensgebühr sowie ggf. eine Termins- und eine Einigungsgebühr. Auch die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG fällt doppelt an, vgl. Anm. zu Nr. 7002 VV RVG.
Gegenstandswert
Da nach § 17 Nr. 4b RVG das Hauptsacheverfahren und das Verfahren auf Erlass einer eA verschiedene Angelegenheiten bilden, ist jeweils ein eigener Wert für die beiden Verfahren festzusetzen (OLG Koblenz, a.a.O.). Der Gegenstandswert für das Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangsrechts bestimmt sich dabei nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 94 Abs. 2 S. 1, § 30 Abs. 2 KostO und beträgt in der Regel 3.000 EUR (Volpert, RVG prof. 05, 85). Der Gegenstandswert für das eA-Verfahren Umgangsrecht ergibt sich aus § 24 S. 1 RVG. Danach ist von einem Wert von 500 EUR auszugehen (Volpert, RVG prof. 05, 112).
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