01.12.2006 | Der praktische Fall
Erledigung der Hauptsache vor dem Termin
Der folgende Beitrag zeigt anhand eines typischen Falls aus der Praxis, ob Sie die Terminsgebühr abrechnen und vom Gegner erstattet bekommen, wenn sich die Hauptsache vor dem Termin erledigt.
In einer Zivilsache ist Termin anberaumt worden. Der Gegner-Vertreter hat beim Kläger-Vertreter angerufen und Zahlung angekündigt. Diese erfolgt auch vor dem Termin, so dass die Hauptsache für erledigt erklärt wird. Der Termin wird abgesetzt. Ist die Terminsgebühr für den Kläger-Anwalt entstanden? Wenn ja, muss der Gegner sie erstatten? Kann er sie notfalls dem Mandanten in Rechnung stellen?
Lösung: Bei der Abrechnung der Terminsgebühr gilt Folgendes:
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