25.07.2011 | Der praktische Fall
Fragen zur Terminsgebühr bei einstweiligen Anordnungen in FamFG-Sachen
von Dipl.- Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich
Im Folgenden stellen wir Ihnen praxisrelevante Übungen zur Gebührenabrechnung zur Verfügung. Diesmal zur Terminsgebühr bei einstweiligen Anordnungen in FamFG-Familiensachen. Die Auflösung mit erläuternden Hinweisen finden Sie in RVG prof. 9/11. Sie wollen nicht so lange warten? Die Lösungen stehen vorab im Internet im Online-Service „myIWW“ von „RVG professionell“. Um das Online-Archiv nutzen zu können, müssen Sie sich lediglich registrieren. Loggen Sie sich auf www.iww.de mit Benutzernamen und Kennwort ein und wählen Sie auf der sich öffnenden Seite unter „Abrechnungsübungen“ die aktuellen Übungen mit Lösungen aus.
Frage 1 |
Das FamG beraumt Verhandlungstermin in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an. Im Termin erscheint der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin, jedoch weder der Antragsgegner noch dessen Verfahrensbevollmächtigter. Das Gericht erlässt anschließend die beantragte einstweilige Anordnung durch Beschluss. Entsteht eine Terminsgebühr, obwohl die Gegenseite säumig war? |
Frage 2 |
Das FamG erlässt die beantragte einstweilige Anordnung ohne Durchführung eines Verhandlungstermins durch Beschluss. Entsteht eine Terminsgebühr, obwohl kein Termin stattgefunden hat? |
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