01.07.2011 | Der praktische Fall
Fragen zur Terminsgebühr in FamFG-Sachen
von Dipl.- Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich
Hier die Lösungen zu den Fragen in RVG prof. 6/11. Lagen Sie richtig?
Terminsgebühren bei Beschlussvergleich und Erledigungsbesprechung |
Frage: Rechtsanwältin R beantragt für die Antragstellerin das Umgangsrecht für die beiden gemeinsamen Kinder. Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R bewilligt. Für den Antragsgegner bestellt sich Rechtsanwalt S. Die Beteiligten schließen einen Beschlussvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO.
Lösung: Nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Der in FamFG- Familiensachen (§§ 36 Abs. 3 FamFG) mögliche Beschlussvergleich (§ 278 Abs. 6 ZPO) ist ein schriftlicher Vergleich i.S. von Nr. 3104 VV RVG. Für die Entstehung der Terminsgebühr in der Kindschaftssache Umgangsrecht sowie in anderen Kindschaftssachen gelten daher die Erläuterungen zur Frage in RVG prof. 11, 92 entsprechend.
Frage: Rechtsanwältin R ist für die Antragstellerin in der selbstständigen FamFG- Familiensache tätig. Für den Antragsgegner bestellt sich Rechtsanwalt S. Beide Rechtsanwälte besprechen Möglich-keiten zur gütlichen Verfahrenserledigung (vgl. hierzu RVG prof. 11, 92).
Lösung: Der BGH (NJW 07, 1461; NJW 07, 2644) hat entschieden, dass eine Terminsgebühr für Besprechungen mit dem Ziel der Verfahrenserledigung nur in einem Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung entstehen kann. Ob FamFG- Familiensachen Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung sind, ist umstritten, weil in diesen Verfahren teilweise nur Erörterungstermine vorgeschrieben sind.
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