02.05.2011 | Der praktische Fall
Fragen zur Terminsgebühr in FamFG-Sachen
von Dipl.- Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich
Hier die Lösungen zu den Fragen in RVG prof. 4/11. Lagen Sie richtig?
Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren |
Frage: Das FamG entscheidet im Einvernehmen mit den Rechtsanwälten der Beteiligten
a) in der Kindschaftssache (§ 151 FamFG) b) in der Abstammungssache (§ 169 FamFG) c) in der Ehewohnungs- und Haushaltssache (§ 200 FamFG) d) in der Versorgungsausgleichssache (§ 217 FamFG)
im schriftlichen Verfahren. Sind in den Sachen a) bis d )Terminsgebühren entstanden?
Lösung: Nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG entsteht die Terminsgebühr, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden wird und für das Verfahren mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
Umstritten ist aber, ob die durch § 155 Abs. 2 FamFG vorgeschriebene Erörterungspflicht als Verhandlungspflicht i.S. von Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG anzusehen ist. Wird das bejaht, fällt in Beispiel a) eine 1,2 Terminsgebühr an (OLG Stuttgart, a.a.O.).
Wird die Erörterungspflicht als Verhandlungspflicht i.S. von Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG angesehen, entsteht auch in den Beispielen b) bis d) die Terminsgebühr.
Zu berücksichtigen ist aber, dass die genannten Regelungen teilweise auch lediglich als Soll- Vorschrift angesehen werden. Deshalb könne das Gericht in Ausnahmefällen bei triftigen Gründen, z.B. vollständig aufgeklärtem Sachverhalt, vom Termin absehen (vgl. zu § 207 FamFG z.B. Götz/Brudermüller FPR 09, 38; Friederici/Kemper-Fritsche, Familienverfahrensrecht, 1. Aufl., § 207 Rn. 2; Horndasch/Viefhues-Kemper, FamFG, 2. Aufl., § 207 Rn. 3). Wird vor diesem Hintergrund auch eine Erörterungspflicht i.S. von Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG verneint, kann keine Terminsgebühr anfallen. |