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  • 02.05.2011 | Der praktische Fall

    Fragen zur Terminsgebühr in FamFG-Sachen

    von Dipl.- Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich

    Hier die Lösungen zu den Fragen in RVG prof. 4/11. Lagen Sie richtig?  

     

    Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren

    Frage: Das FamG entscheidet im Einvernehmen mit den Rechtsanwälten der Beteiligten  

     

    a) in der Kindschaftssache (§ 151 FamFG)  

    b) in der Abstammungssache (§ 169 FamFG)  

    c) in der Ehewohnungs- und Haushaltssache (§ 200 FamFG)  

    d) in der Versorgungsausgleichssache (§ 217 FamFG)  

     

    im schriftlichen Verfahren. Sind in den Sachen a) bis d )Terminsgebühren entstanden?  

     

    Lösung: Nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG entsteht die Terminsgebühr, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden wird und für das Verfahren mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.  

     

    • a) Nach § 155 Abs. 2 FamFG ist das Familiengericht verpflichtet, in den in § 155 Abs. 1 FamFG aufgeführten Kindschaftssachen einen Erörterungstermin durchzuführen. Das OLG Stuttgart (AGS 10, 586) hat insoweit entschieden, dass auch in den in § 155 Abs. 1 FamFG nicht ausdrücklich genannten Verfahren betreffend die Übertragung des alleinigen Sorgerechts Erörterungspflicht besteht, weil das Aufenthaltsrecht Teil des Sorgerechts ist.

     

    Umstritten ist aber, ob die durch § 155 Abs. 2 FamFG vorgeschriebene Erörterungspflicht als Verhandlungspflicht i.S. von Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG anzusehen ist. Wird das bejaht, fällt in Beispiel a) eine 1,2 Terminsgebühr an (OLG Stuttgart, a.a.O.).

     

    • zu b) bis d) In diesen Verfahren ist wie in Beispiel a) ein Erörterungstermin vorgeschrieben, und zwar gemäß

     

    • § 175 Abs. 2 FamFG für Abstammungssachen nach §§ 169 ff. FamFG,
    • § 221 FamFG für Versorgungsausgleichssachen nach den §§ 217 ff. FamFG
    • § 207 FamFG für Ehewohnungs- und Haushaltssachen nach §§ 200 ff. FamFG.

     

    Wird die Erörterungspflicht als Verhandlungspflicht i.S. von Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG angesehen, entsteht auch in den Beispielen b) bis d) die Terminsgebühr.

     

    Zu berücksichtigen ist aber, dass die genannten Regelungen teilweise auch lediglich als Soll- Vorschrift angesehen werden. Deshalb könne das Gericht in Ausnahmefällen bei triftigen Gründen, z.B. vollständig aufgeklärtem Sachverhalt, vom Termin absehen (vgl. zu § 207 FamFG z.B. Götz/Brudermüller FPR 09, 38; Friederici/Kemper-Fritsche, Familienverfahrensrecht, 1. Aufl., § 207 Rn. 2; Horndasch/Viefhues-Kemper, FamFG, 2. Aufl., § 207 Rn. 3).
    Wird vor diesem Hintergrund auch eine Erörterungspflicht i.S. von Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG verneint, kann keine Terminsgebühr anfallen.
     

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 92 | ID 144524