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  • 02.03.2011 | Der praktische Fall

    Fragen zur Terminsgebühr in FamFG-Sachen

    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich

    Hier die Lösungen zu den Fragen in RVG prof. 2/11. Lagen Sie richtig?  

     

    Beispiel 1

    Rechtsanwältin R beantragt für die Antragstellerin A die Übertragung der elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder. A wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von R bewilligt. Im Gerichtstermin, zu dem der Antragsgegner nicht erschienen ist, wird die elterliche Sorge erörtert. Anschließend wird die Sache auf unbestimmte Zeit vertagt. Ist eine 0,5 Terminsgebühr entstanden?  

     

    Lösung:  

    In Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Gewaltschutzsachen, Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltssachen gemäß § 231 Abs. 2 FamFG, Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 2 FamFG und sonstigen Familiensachen nach § 266 Abs. 2 FamFG richtet sich das Verfahren ausschließlich nach dem FamFG. Das FamFG sieht keine Versäumnisentscheidungen vor, sodass die 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG nicht in Betracht kommt (vgl. AnwK-RVG/Onderka, 5. Aufl., VV 3105 Rn. 43). Versäumnisentscheidungen sind nur in den in § 112 FamFG genannten Familienstreitsachen möglich. Denn § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG verweist insoweit auf §§ 330 ff. ZPO. In der von Beispiel 1 erfassten Kindschaftssache (§ 151 FamFG) kann daher ausschließlich eine 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG anfallen.  

     

     

    Beispiel 2

    Rechtsanwältin R beantragt für die Antragstellerin die Übertragung der elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder. Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R bewilligt. Zum Gerichtstermin erscheint der Antragsgegner nicht. Rechtsanwältin R beantragt die Aussetzung des Verfahrens. Ist hier eine 0,5 Terminsgebühr entstanden?  

     

    Lösung:  

    Eine 0,5 Terminsgebühr entsteht u.a., wenn ein Beteiligter im Termin nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag zur Prozess- und Sachleitung gestellt wird (Nr. 3105 VV RVG) oder bei Säumnis die Entscheidung zur Prozess- und Sachleitung von Amts wegen ergeht (Abs. 1 Nr. 1 Anm. zu Nr. 3105 VV RVG). Durch Art. 16 Nr. 3 des am 28.12.10 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.10 sind Nr. 3105, 3203 und 3211 VV RVG um Anträge bzw. Entscheidungen von Amts wegen zur Verfahrensleitung ergänzt worden. Diese Klarstellung hält der Gesetzgeber für erforderlich, weil Terminsgebühren auch in Verfahren nach dem FamFG entstehen können (BT-Drucks. 17/3356, S. 21). Denn in Familiensachen werden keine Anträge bzw. Entscheidungen von Amts wegen zur „Prozess- oder Sachleitung“ gestellt oder erlassen, sondern zur „Verfahrensleitung“, vgl. auch § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG.  

     

    Es ist aber umstritten, ob in sich ausschließlich nach dem FamFG richtenden Familiensachen in den in Nr. 3105 VV RVG genannten Säumnisfällen bei Stellung eines Antrags zur Verfahrensleitung bzw. bei einer entsprechenden Entscheidung von Amts wegen (z. B. Aussetzung des Verfahrens, § 21 FamFG, § 249 ZPO) eine 0,5 Terminsgebühr entsteht. Wird Nr. 3105 VV RVG nicht für anwendbar gehalten, weil in FamFG- Familiensachen keine Versäumnisentscheidung möglich ist (vgl. Beispiel 1), entsteht in Beispiel 2 eine 1,2 Terminsgebühr (so N. Schneider, Gebühren in Familiensachen, Rn. 408; AnwK-RVG/Onderka, 5. Aufl., VV 3105 Rn. 43; a.A. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV 3105 Rn. 27).