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  • 30.04.2008 | Der praktische Fall

    Richtige Abrechnung der Zurückverweisung bei Teilurteilen

    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf

    In der Praxis bereitet die richtige Abrechnung der Zurückverweisung bei Teilurteilen oft Probleme. Der folgende Beitrag zeigt anhand eines Falls aus der Praxis, worauf Sie dabei achten müssen.  

     

    Beispiel

    In einem Verfahren vor dem AG ist nach einem Termin ein Teilurteil ergangen. In diesem ist vermerkt, dass eine Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten bleibt. Gegen dieses Urteil legt die Gegenseite Berufung ein. Es findet auch ein Termin vor dem OLG statt. Die Sache wird sodann an das AG zurückverwiesen und dort neu verhandelt. Wiederum ergeht ein Teilurteil mit dem Vermerk, dass eine Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten bleibt. Gegen dieses wird von beiden Parteien Berufung eingelegt. Vor dem OLG ergeht ohne Termin Urteil. Die Angelegenheit wird nochmals an das AG zurückverwiesen und soll dort neu verhandelt werden.  

     

    Bei der Abrechnung ist zu berücksichtigen, dass jeder Rechtszug nach § 15 Abs. 2 RVG und das Verfahren nach Zurückverweisung gemäß § 21 Abs. 1 RVG eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit bildet:  

     

    Checkliste: Abrechnung bei Zurückverweisung bei Teilurteilen
    1.Verfahren vor dem AG mit Teilurteil: eigene gebührenrechtliche Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 RVG mit Verfahrens- und ggf. Terminsgebühr;

     

    2. Berufungsverfahren gegen das Teilurteil: eigene gebührenrechtliche Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 RVG mit Verfahrens- und ggf. Terminsgebühr;

     

    3. Verfahren vor dem AG nach Zurückverweisung: Gemäß § 21 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG eigene gebührenrechtliche Angelegenheit, Verfahrensgebühr vom Verfahren zu Nr. 1 ist im Fall der Zurückverweisung an ein bereits mit der Sache befasstes Gericht anzurechnen gemäß Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG, ggf. neue Terminsgebühr;

     

    4. Berufungsverfahren gegen das Teilurteil im Verfahren zu 3: eigene gebührenrechtliche Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 RVG mit Verfahrensgebühr; Terminsgebühr ist fraglich, da nach Sachverhalt beim OLG kein Termin stattfand;

     

    5. Erneutes Verfahren vor dem AG nach Zurückverweisung: Gemäß § 21 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG eigene gebührenrechtliche Angelegenheit, Verfahrensgebühr zu Nr. 3 – wenn dort noch eine anrechnungsfrei entstanden ist (z.B. bei Punkt 3 Zurückverweisung an ein mit der Sache nicht befasstes Gericht) – muss ggf. nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG angerechnet werden, ggf. neue Terminsgebühr.