02.04.2009 | Der praktische Fall
So rechnen Sie bei Vertretung eines Ehepaares nach einem Verkehrsunfall richtig ab
von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf
Ein typischer Fall aus der Praxis: Ein Anwalt vertritt ein Ehepaar nach einem Verkehrsunfall. Probleme ergeben sich oft bei der Abrechnung:
Angelegenheit und Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit
Der Anwalt erhält für die außergerichtliche Vertretung der Eheleute gemäß § 7 Abs. 1 RVG nur eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, wenn er für die beiden Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig geworden ist. Die Zahl der Angelegenheiten entscheidet darüber, ob der Anwalt nur eine oder jeweils gesonderte Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG geltend machen kann. Liegen in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit vor, werden diese für die Gebührenberechnung gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet.
Praxishinweis: Als Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft anzusehen, das der Anwalt auftragsgemäß für seinen Mandanten besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt (BGH MDR 84, 561). Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. § 2 Abs. 1 RVG) betrifft die materiell-rechtliche Rechtsposition, die vom Anwalt für den Auftraggeber vertreten wird, also das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht (BGH a.a.O.).
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