02.11.2010 | Der praktische Fall
Übungen zur Gebührenabrechnung bei PKH
von Dipl.- Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich
Hier die Lösungen zu den Übungen in RVG prof. 10/10. Lagen Sie richtig?
Der praktische Fall 1 | ||||||||||
Rechtsanwalt R wird von seinem Mandanten beauftragt, für die beabsichtigte Klage über 5.000 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. In dem vom Gericht im PKH-Prüfungsverfahren gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO anberaumten Erörterungstermin schließen die Parteien nach Erörterung einen Vergleich. Rechtsanwalt R wird für den Vergleichsabschluss im Wege der PKH beigeordnet.
Welche Vergütungsansprüche bestehen?
Lösung: Zu einem Hauptsacheverfahren ist es nicht gekommen, weil die Parteien den zwischen ihnen bestehenden Streit durch den im PKH-Bewilligungsverfahren geschlossenen Vergleich beendet haben. Der Umfang des Vergütungsanspruchs von Rechtsanwalt R gegen die Staatskasse richtet sich nach dem Umfang seiner Beiordnung. Aufgrund der Beiordnung für den Abschluss des Vergleichs erhält Rechtsanwalt R nach wohl h.M. (vgl. OLG München FamRZ 08, 628; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Nr. 3335 VV Rn. 31; AnwK-RVG/Mock, RVG, 5. Aufl., VV 3335 Rn. 16; weitergehend OLG Hamm Rpfleger 09, 37, das sogar von der Entstehung einer 1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3335 VV RVG ausgeht) folgende Gebühren für die Tätigkeit im PKH-Bewilligungsverfahren aus der Staatskasse:
Die zweite Hälfte der Verfahrensgebühr bis zur 1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3335 VV RVG sowie eine gegebenenfalls entstandene Terminsgebühr (vgl. Lösung zur Frage 2) schuldet der Mandant (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O.). Die Geltendmachung dieses weitergehenden Vergütungsanspruchs bietet aber nur bei Bewilligung von PKH mit Zahlungsbestimmungen Erfolgsaussicht.
Nach anderer Auffassung kann im PKH-Bewilligungsverfahren vom Gericht lediglich PKH für den Abschluss des Vergleichs bewilligt werden mit der Folge, dass die Staatskasse nur die 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG zu erstatten hat (BGH NJW 04, 2595; OLG Koblenz FamRZ 06, 1693; OLGR Frankfurt 07, 804).
Dem ist entgegenzuhalten, dass zu der als Erfolgsgebühr ausgestalteten Einigungsgebühr stets eine Tätigkeits- bzw. Betriebsgebühr hinzukommen muss, die Beiordnung für den Vergleich daher stets auch die zugehörige Tätigkeit umfasst. Hierfür spricht auch, dass nach Vorbem. 1 VV RVG die Einigungsgebühr neben (= zusätzlich) den in anderen Teilen bestimmten Gebühren entsteht (OLG Düsseldorf AGS 08, 174; vgl. auch BGH RVGreport 09, 140). |
Der praktische Fall 2 |
Rechtsanwalt R wird von seinem Mandanten beauftragt, für die beabsichtigte Klage über 5.000 EUR PKH zu beantragen. In dem vom Gericht im PKH- Prüfungsverfahren gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO anberaumten Erörterungstermin schließen die Parteien nach Erörterung einen Vergleich. Rechtsanwalt R wird seinem Mandanten für das PKH-Prüfungsverfahren im Wege der PKH beigeordnet.
Welche Vergütungsansprüche bestehen?
Lösung: Der Umfang des Vergütungsanspruchs richtet sich nach dem Umfang der Beiordnung. Wird der Rechtsanwalt daher nicht nur für den Vergleichsabschluss, sondern für das gesamte PKH- Bewilligungsverfahren beigeordnet, ist neben der Einigungsgebühr die volle 1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3335 VV RVG sowie bei Teilnahme an dem gerichtlichen Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO gegebenenfalls auch eine Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten. Die Entstehung der Terminsgebühr ergibt sich aus Vorbem. 3.3.6 VV RVG, die auf Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG und Nr. 3104 VV RVG verweist. |
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