· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Gesonderte Terminsgebühr im PKH-Bewilligungsverfahren möglich
von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich
| Das PKH-Bewilligungs- und das Hauptsacheverfahren sind eine Angelegenheit, § 16 Nr. 2 RVG. Die Gegenstandswerte werden nach § 23a Abs. 2 RVG nicht addiert. Wird in beiden Verfahren derselbe Rechtsanwalt tätig, ist die Tätigkeit im Bewilligungsverfahren grundsätzlich mit den im Hauptsacheverfahren verdienten höheren Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV RVG abgegolten (BGH FamRZ 08, 982). Für die Terminsgebühr gelten Besonderheiten. |
1. Bewilligungsverfahren mit Erörterungstermin
Die Terminsgebühr im Bewilligungsverfahren bestimmt sich nach der Terminsgebühr des zugehörigen Hauptsacheverfahrens, Vorb. 3.3.6 S. 2 VV RVG.
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Nachdem Rechtsanwalt A den PKH-Antrag für eine beabsichtigte Zahlungsklage über 3.000 EUR eingereicht hat, beraumt der Richter R einen Erörterungstermin an, in dem auch ein Vergleich protokolliert wird. Welche Gebühren kann A abrechnen?
Lösung: Neben der 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG für das Bewilligungsverfahren verdient A eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG und eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG. |
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