01.06.1994 · Fachbeitrag · Die neue BRAGO richtig anwenden:
Zur Anrechnungsmöglichkeit der Widerspruchsgebühr auf die Prozeßgebühr bei Ermäßigung des Gegenstandswertes im..
| Gemäß § 43 Abs. 2 BRAGO ist bei Übergang des Mahnverfahrens in das streitige Verfahren auf Klägerseite die 10/10 Gebühr für die Vertretung im Verfahren über den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheides, auf Beklagtenseite die 3/10 Gebühr für die Einlegung des Widerspruchs auf die 10/10 Prozeßgebühr anzurechnen. Beide Gebühren können nach § 6 BRAGO für die Vertretung von mehreren Auftraggebern entsprechend deren Zahl um jeweils 3/10 „pro Nase" ✁ maximal um zwei volle Gebühren ✁ erhöht werden. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig