01.02.1998 · Fachbeitrag · Die richtige Anwendung der BRAGO
Auch bei der vorzeitigen Erledigung einer Honorarvereinbarung kann der Anwalt eine Vergütung verlangen
| Nach § 13 Abs. 4 BRAGO bleibt es auf bereits entstandene Gebühren ohne Einfluß, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder wenn der Auftrag endet, bevor die Angelegenheit erledigt ist. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, daß das Gesetz etwas anderes bestimmt. § 13 Abs. 4 BRAGO stellt insoweit eine Klarstellung von § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wonach der zu einer Dienstleistung Verpflichtete für erbrachte Leistungen eine entsprechende (Teil-)Vergütung verlangen kann, wenn das Dienstverh ältnis nach Beginn der Dienstleistung außerordentlich gekündigt wird. Danach gilt für den anwalt-lichen Bereich: Die bereits verdienten BRAGO-Gebühren verbleiben dem Rechtsanwalt also auch bei einer vorzeitigen Beendigung seines Auftrags in voller H öhe. Die entstandenen Gebühren sind die Vergütung für die bisherige Leistung des Rechtsanwalts. |
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